@PICHAN: kein "EINSTIEG" J.P. MORGANs https://www.dgap.de/dgap/News/pvr/...iten-verbreitung/?newsID=1424044 1,69 % Call-Option mit physischer Abwicklung (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 WpHG) 1.69 % Put-Option mit physischer Abwicklung (§ 38 Abs. 1 Nr. 2 WpHG) s. dazu unter 10.: "Bitte beachten Sie, dass nur entweder die Call- oder die Put-Option (aber nicht beide) bei Fälligkeit als Teil einer Collar-Transaktion ausgeübt werden können und somit die Verkaufsoption und die Kaufoption nur einmal gezählt werden." Unter "Collar" werden Optionen zur Absicherung eines Erwerbers von Aktien gegen das wirtschaftliche Risiko aus der Wertentwicklung der erworbenen Aktien bezeichnet: Der Inhaber der Aktien wird durch Erwerb einer Put-Option gegen die negativen Folgen eines Wertverlustes der Aktien abgesichert und gewährt dem Stillhalter der Put-Option im Gegenzug zur Finanzierung der Put Option eine Call-Option. Auch in dem Fall, dass beide Optionen ausschließlich cash gesettled werden, verlangt die BaFin über das Bestehen dieser Instrumente. Eine Aggregation beider Instrumente erfolgt nicht, da beide Optionen nicht gleichzeitig ausgeübt werden können. Unter 10. (Sonstige Informationen) im Stimmrechtsformular ist ein entsprechender Hinweis zu geben. J.P. Morgan AG vereinbarte zB mit dem Fonds F im Zusammenhang mit dem Erwerb einer 1,69%-igen Beteiligung an flatexDEGIRO einen Collar. J.P. Morgan AG meldet 1,69% als Stillhalter des Puts und 1,69% als Call, wobei diese (auf dieselben Stimmrechte bezogenen) Instrumente nicht aggregiert werden dürfen, und weist hierauf unter 10. im Stimmrechtsformular hin. F meldet 1,69% Stimmrechte (Quelle: BaFin, FAQ zu den Transparenzpflichten WpHG in den Abschnitten 6 (§§ 33 ff) und 7 (§§ 48 ff), zu Frage 6a) |