"Erreicht, über- oder unterschreitet eine meldepflichtige Person oder Gruppe 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3, 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte an einer kotierten Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, hat d i e s e ... eine schriftliche Offenlegungsmeldung einzureichen." Im Juristendeutsch bezieht sich "diese" auf das zuerst genannte, also in diesem Fall auf die meldepflichtige Person, oder Gruppe und nicht auf die Gesellschaft mit Sitz in der Schweitz. Andernfalls hieße es "letztere" |