Auf den Sitz der Gesellschaft kommt es dabei gar nicht an. Der ist bei Aqua übrigens in Herten (so steht es in allen SEC-Filings) und nicht in Nevada.
Zur Frage der Rechtsfähigkeit (wer rechtsfähig ist, kann Träger von Rechten und Pflichten sein, kann klagen oder verklagt werden) US-amerikanischer Gesellschaften in Deutschland hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 29.03.2003 (Az. VIII ZR 155/02) folgende Klarstellungen getroffen: "Aufgrund des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29. Oktober 1954 ist eine in den Vereinigten Staaten von Amerika wirksam gegründete und noch bestehende Kapitalgesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland rechtsfähig, gleichgültig, wo ihr effektiver Verwaltungssitz liegt." ... "Die Anerkennung des rechtlichen Status durch Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des deutsch-amerikanischen Vertrages bedeutet zugleich, daß für eine Gesellschaft, die in dem Gebiet des einen Vetragsteiles errichtet worden ist, die Regeln der Rechtsordnung dieses Vertragsteiles die Voraussetzungen festlegen, unter denen diese Gesellschaft in dem Gebiet des anderen Vertragsteils als Rechtssubjekt handeln kann." ... "Durch Art. 6 Abs. 1 wird den Gesellschaften des einen Vertragsteils im Gebiet des anderen Vertragsteils hinsichtlich des Zutritts zu den Gerichten aller Instanzen ´für die Verfolgung wie auch Verteidigung ihrer Rechte Inländerbehandlung gewährt´ " ... "Die Rechtsfähigkeit der Klägerin ist dementsprechend nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika zu beurteilen. Dieses Recht hat der Tatrichter nach §293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln."
Fazit: Einer Klage gegen Aqua hier in Deutschland steht prinzipiell nichts entgegen. Wo im deutschen Recht Festlegungen zu bestimmten Rechtsformen amerikanischer Gesellschaften fehlen oder diese von den amerikanischen abweichen, sind von den deutschen Gerichten die amerikanischen Festlegungen entsprechend anzuwenden. |