wage ich zu bezweifeln. Immerhin geht es um Aktien, die stets risikobehaftet sind. Das Grundgesetz schützt aber nur vor willkürlicher Enteignung, nicht vor ungerechten Verfahren. Ich zitiere: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 14 (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
zu (1): das Starug ist ein Gesetz zu (3): formell handelt es sich nicht um eine Enteignung, und ein Entschädigungsanspruch ist zumindest zweifelhaft. Je nach EK müsste der auch individuell bestimmt werden. Wer soll denn diesen Aufwand stemmen ? Die sowieso überlasteten Gerichte etwa ?
Und das Starug (so mies es ist und zu Mißbrauch geradezu einlädt) ist auch keine deutsche Erfindung, sondern die Umsetzung eines EU-Rechts. Da müsste man eher den europäischen Gerichtshof anrufen. |