Abschnitt 2.08 Umtausch von Unternehmensaktien.
(a) Vor dem Annahmezeitpunkt hat der Käufer eine Bank oder Treuhandgesellschaft zu ernennen, die für die die Gesellschaft, als Umtauschstelle (eine solche Umtauschstelle, die, falls praktikabel, auch die Verwahrstelle gemäß dem Angebot ist, die "Umtauschstelle") für die Lieferung der Angebotsgegenleistung zu fungieren und eine (die "Vereinbarung über den Börsenagenten") in Bezug auf die Verantwortlichkeiten des Börsenagenten im Rahmen dieser Vereinbarung, einschließlich der Lieferung nach Ablauf der Ablaufzeit oder des Ablaufs der nachfolgenden Angebotsperiode, Dies kann der Fall sein, dass die Angebotsgegenleistung an die Inhaber von Aktien der Gesellschaft, die gemäß dem Angebot zum Annahmezeitpunkt bzw. zum Ablauf der nachfolgenden Angebotsfrist gültig angedient und nicht ordnungsgemäß zurückgezogen wurden, und Umsetzung der Stornierung. Die Umtauschagentenvereinbarung muss in Form und Inhalt für das Unternehmen angemessen zufriedenstellend sein.
(b) Unverzüglich nach der Annahmezeit, spätestens jedoch am fünften (5.) Geschäftstag Danach hat der Käufer alle erforderlichen Erklärungen und Einreichungen abzugeben, um die Erhöhung des Aktienkapitals des Käufers vorzunehmen, die für den Umtausch der ersten Aktien der Gesellschaft gegen die Angebotsgegenleistung erforderlich ist (das "erste Kapital" Erhöhung"). Der Käufer ist verpflichtet, innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach Inkrafttreten der ersten Kapitalerhöhung treuhänderisch zugunsten der Inhaber von Unternehmensaktien treuhänderisch zugunsten der Inhaber von Unternehmensaktien zu hinterlegen oder hinterlegen zu lassen gemäß dem Angebot zum Ablaufzeitpunkt angedient und nicht ordnungsgemäß zurückgezogen wurden (die "ersten Aktien der Gesellschaft"), den gesamten Bruchteil des ADS-Barbetrags, der im Rahmen des Angebots an die Inhaber der Aktien der ersten Gesellschaft zu zahlen ist, und die Anzahl der der Käufer-ADS ausreichen, um die gesamte Angebotsgegenleistung zu liefern, die im Rahmen des Angebots an die Inhaber von Aktien der ersten Gesellschaft zu zahlen ist (die Barmittel und Käufer-ADS, auf die in diesem Abschnitt 2.08(b) und Abschnitt 2.08(c) Bezug genommen wird, zusammen mit allen diesbezüglichen Dividenden oder Ausschüttungen, der "Umtauschfonds”). Der Umtauschagent hat gemäß unwiderruflichen Anweisungen die beabsichtigten ADS des Käufers zu liefern die gemäß Abschnitt 2.01(b) an die relevanten (ehemaligen) Inhaber von Aktien der ersten Gesellschaft ausgegeben werden.
c) Unverzüglich nach Ablauf der nachfolgenden Angebotsfrist, spätestens jedoch am fünften (5.) Geschäftstag danach, hat der Käufer alle erforderlichen Erklärungen und Einreichungen abzugeben, um die Erhöhung zu bewirken des Grundkapitals des Käufers, das für den Tausch der Aktien der zweiten Gesellschaft gegen die Angebotsgegenleistung erforderlich ist (die "zweite Kapitalerhöhung"). Der Käufer ist verpflichtet, bei der Wechselstube innerhalb von zehn (10) Geschäftstage nach Wirksamwerden der zweiten Kapitalerhöhung treuhänderisch zugunsten der Inhaber von Unternehmensaktien, die gemäß dem Angebot während der nachfolgenden Angebotsfrist gültig angedient und nicht ordnungsgemäß zurückgezogen wurden (die "Zweitaktien der Gesellschaft"), der Gesamtbetrag der im Rahmen des Angebots an die Inhaber von Aktien der Zweiten Gesellschaft zu zahlenden Bruchteile von ADS und die Anzahl der Käufer-ADSs, die ausreichen, um die Gesamtgegenleistung des Angebots zu liefern, die in das Angebot an solche Inhaber von Aktien der zweiten Gesellschaft. Der Umtauschagent hat gemäß unwiderruflichen Anweisungen solche Käufer-ADS, die gemäß Abschnitt 2.01(b) ausgegeben werden sollen, an den betreffenden (ehemaligen) Inhaber von Aktien der zweiten Gesellschaft.
(d) Der Käufer wird sich nach besten Kräften bemühen, sicherzustellen, dass die erste Kapitalerhöhung und die Die zweite Kapitalerhöhung wird so bald wie vernünftigerweise möglich nach Einreichung des entsprechenden Antrags auf Eintragung gemäß dieser Vereinbarung wirksam. Zu diesen Bemühungen gehören (i) die Einreichung eines Antrags auf Bestellung eines Bewertungsprüfers für die erste Kapitalerhöhung und die zweite Kapitalerhöhung beim zuständigen Handelsregister unverzüglich nach dem Datum dieses Vertrages, (ii) die Erstellung des Entwurfs der Dokumentation in in Bezug auf die erste Kapitalerhöhung und die zweite Kapitalerhöhung so früh wie vernünftigerweise praktikabel; spätestens jedoch bis zum Ablauf der Frist und (iii) der Kommunikation mit dem zuständigen Handelsregister, dem Bewertungsprüfer und dem Umtauschagenten, die für das Wirksamwerden der ersten und der zweiten Kapitalerhöhung erforderlichen Verfahren zu vereinbaren und den Umtausch der ersten und zweiten Aktien der Gesellschaft für das Angebot durchzuführen Gegenleistung (und Bargeld anstelle von Bruchteilen von Käufer-ADSs, falls vorhanden), wie in dieser Vereinbarung festgelegt. Der Käufer ist verpflichtet, das Unternehmen angemessen über die in Bezug auf das Vorstehende ergriffenen Maßnahmen zu informieren.
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