Zu wissen, wie die Aktionärsstruktur eines börsennotierten Unternehmens aussieht und zu erfahren, wenn sich maßgebliche Stimmrechtsanteile verändern, erhöht die Transparenz des Kapitalmarktes und hilft Investoren bei ihrer Anlageentscheidung.
Daher sind natürliche und juristische Personen verpflichtet, der BaFin und der börsennotierten Gesellschaft die Höhe ihrer Stimmrechtsanteile mitzuteilen, sobald diese durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise einen der Schwellenwerte erreichen, über- oder unterschreiten.
Die Schwellenwerte liegen bei 3, 5, 10, 15, 20, 25, 30, 50 oder 75 %.
Neben den Stimmrechtsanteilen müssen Kapitalmarktteilnehmer seit dem 20. Januar 2007 auch melden, wenn sie bestimmte Finanzinstrumente, mit denen Aktien erworben werden können, halten.
Hier beträgt der Eingangsschwellenwert allerdings 5%. Änderungen bei den Stimmrechten müssen dem Emittenten
und der BaFin unverzüglich mitgeteilt werden - spätestens innerhalb von vier Handelstagen (§ 21 WpHG).
Habe ich die 3 / 5 / 10 / 15 % Meldungen überlesen? |