die aktienanzahl wird um 100% erhoeht. quelle: http://www.powerbags.de/dl/HV_2007.pdf 7. Reguläre Kapitalerhöhung Der Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das Grundkapital der Gesellschaft von derzeit EUR 1.362.000,-, eingeteilt in 1.362.000 Aktien zum Nennbetrag von je EUR 1,-, um bis EUR 1.362.000,- gegen Ausgabe von bis zu 1.362.000 neuer Aktien zum Nennbetrag von je EUR 1,- auf bis zu EUR 2.724.000,- zu erhöhen. Die Aktien werden zu einem Ausgabepreis von 4,00 Euro ausgegeben. Die neuen Aktien werden den bisherigen Aktionären im Verhältnis 1:1 zum Preis von 4,00 EUR je Aktie zum Bezug angeboten. Das Angebot kann nur binnen einer Frist von drei Wochen nach Bekanntgabe des Bezugsangebotes angenommen werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates weitere Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen. Dazu gehören auch die Festlegung der Bedingungen, zu denen nach Ablauf der für alle Aktionäre geltenden Bezugsfrist Aktionäre über ihr Bezugsrecht hinaus und Dritte die nicht gezeichneten neuen Aktien zum beschlossenen Ausgabebetrag zeichnen und beziehen können. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 5 der Satzung der Gesellschaft entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung zu ändern.
8. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals und Ermächtigung zur entsprechenden Satzungsanpassung
Die gemäß § 5 Abs. 3 bestehende Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals gegen Bar- oder Sacheinlage (Genehmigtes Kapital) wurde im Jahr 2006 vollständig ausgeschöpft. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals notwendig ist, um gegebenenfalls kurzfristig eine Stärkung der Eigenmittel der Gesellschaft herbeizuführen und um hierbei flexibel und entsprechend der jeweiligen Gegebenheit sowohl auf Barkapitalerhöhungen als auch auf Sachkapitalerhöhungen zurückgreifen zu können. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor zu beschließen: Der Vorstand wird unter Abänderung der Regelung des § 6 Abs. 3 der Satzung ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 30. April 2012 mit Zustimmung des Aufsichtsrates durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautenden Aktien mit einem Nennbetrag von 1,00 EUR je Aktie gegen Bar- oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 681.000,00 EUR zu erhöhen. Bei Aktienausgabe gegen Sacheinlage wird der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrates auszuschließen. Wird das Kapital gegen Bareinlage erhöht, ist den Aktionären grundsätzlich das Bezugsrecht zu gewähren. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen: • um Spitzenbeträge auszugleichen, • soweit die auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, entfallenen Teile am Grundkapital nicht 10% übersteigen und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. • Bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage, wenn die neuen Aktien ausgegeben werden zum Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen. Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung von § 5 Abs. 3 der Satzung in der bisherigen Fassung nur gleichzeitig mit der vorstehenden Neufassung zur Eintragung zum Handelsregister anzumelden. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 5 Abs. 3 AktG der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. |