...lass es mich so auf den Punkt bringen:
Seht zu, dass Ihr Eure DVU-Aktien zügig loswerdet.
Von einem "Erwerbs-/Übernahmeangebot" war, soweit ich sehen kann, nie die Rede. Das Konstrukt, das gebaut werden sollte, entspricht salopp gesprochen einer Bietergemeinschaft, die auf bestimmte Assets zielte, die m.E. noch in der Insolvenzmasse liegen. Nach Ansicht der BAFIN Referat Q34 erbringen die Teilnehmer einer Bietergemeinschaft untereinander gegenseitig Finanzdienstleistungen gemäß §32 (1) KWG, wofür eine entsprechende Genehmigung nötig sei. Für die "Ansicht der BAFIN/ Q 34" kann ich Euch schwerlich einen Link kopieren. Das waren Monate der Darlegungen, Vorlagen, Erläuterungen, Gespräche, Weiterleitungen mangels Zuständigkeit, Urlaubsabwesenheit usw. Damit sei der wirtschaftliche Nutzen der ganzen Aktion gekippt. Die Regelungen zur Prospektpflicht waren wohl nie das Problem.
Ich habe auch nicht behauptet, dass Du behauptet hättest, es sei unkompliziert. Mein Satz war nicht auf Dich gemünzt. Hier wird von vielen Leuten vieles wild vermutet, ohne Hintergründe zu kennen. |