... 5) Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 7 AktG Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen: a) Die in der Hauptversammlung der Gesellschaft am 25. Juni 2009 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 7 AktG wird aufgehoben. b) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 29. Juni 2015 Aktien der Gesellschaft zum Zwecke des Wertpapierhandels zu kaufen oder zu verkaufen. Der Handelsbestand der zu diesem Zweck zu erwerbenden Aktien darf 5 % des Grundkapitals am Ende eines jeden Kalendertages nicht übersteigen und zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat oder noch besitzt, 10 % des Grundkapitals zu keiner Zeit überschreiten. Der Kaufpreis je Stückaktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der letzten drei Handelstage an einer Börse, an der die Aktie der Gesellschaft gehandelt wird, nicht um mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten. |