benzinklausel greift hier nicht - da der verursacher weder führer noch eigentümer des fahrzeuges ist und dieses als beifahrer auch nicht im gebrauch hatte - zwar gehört das betanken zum gebrauch ABER er hatte diese nicht in Abstimmung mit dem fahrer durchgeführt :-)) OLG Karlsuhe - es greift aber ein anderer ausschluss
aufgrund der besonderheit der haftung im strassenverkehr gilt folgendes:
alles was beim gebrauch des autos, also auch nur eine einfache beladung ohne fahren, dritten schäden zufügt ist teil der kfz-haftpflicht - hier also die beschädigung des fahrzeuges wie auch rüssel
ABER: unterstellt das der mann nicht tanken sollte und dies trotzdem gemacht hat - "wird ja nicht so schlimm sein" UND erst dadurch der Schaden entstanden ist - somit dem berechtigten Fahrer (die Frau) hier keine Schuld zuzuweisen ist liegt nach BGB die zumindest fahrlässige Schuld auf Seiten des Mannes - wiederum ABER Auschluss Haftpflicht bei Mann da Ehegatte - also muss eigentlich er bezahlen obwohl keine Leistungspflicht seitens der phv besteht - zu klären wäre allerdings in erweiterung des ausschlusses wer versicherungsnehmer ist - ist dies der mann - glück gehabt DENN dann greift eine mitversicherte person gegen den versicherungsnehmer durch was wiederum erlaubt ist !!!!!!
wiederum aber: der geschädigte darf gleichbedeutend beide ehegatten angehen - also gehupft wie gesprungen
die kfz-haftplicht wird wohl zahlen müssen und ggf regress nehmen |