Crash und die Steuern

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neuester Beitrag: 22.03.01 23:14
eröffnet am: 22.03.01 20:56 von: hailwood Anzahl Beiträge: 4
neuester Beitrag: 22.03.01 23:14 von: MisterX Leser gesamt: 1737
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22.03.01 20:56

793 Postings, 9003 Tage hailwoodCrash und die Steuern

bekanntlich sind ja Aktiengewinne über 1000DM zu versteuern, sofern sie innerhalb eines Jahres erziehlt wurden. Wie sieht es denn mit den Verlusten aus? Wenn selbst nach dem Verrechnen mit den Gewinnen eines Jahres (GEWINNE??? WAS IST DAS DENN) noch ein stattlicher Negativposten übrigbleibt, kann man das wenigstens als "aussergewöhnliche Belastung" von der Steuer absetzen?
Ich glaube, wenn unser Finanzminister Jagd auf Kleinanleger und deren Steuerehrlichkeit machen wird, würde er sich nur ins eigene Fleisch schneiden. Der Großteil der Privatanleger sitzt ja doch nur auf Miesen.

Also: wie kann man den Fiskus an dem Fiasko beteiligen? Nur bei Gewinnen absahnen, bei Verlusten aber abwinken, ist ja irgendwie nicht gerecht!

hail  

22.03.01 21:09

2742 Postings, 8815 Tage FluffyEin Fall für den legendären.......MisterX ! o.T.

22.03.01 21:13

73 Postings, 8479 Tage bisonverluste

kann man auf das kommende Jahr vortragen oder mit gewinnen des vergangenen jahres verrechnen.
oder so ähnlich

bisongrüsse
 

22.03.01 23:14
1

252 Postings, 8957 Tage MisterXVerluste aus Spekulationsgeschäften

können nur mit Gewinne aus Spekualtionsgeschäften verrechnet werden. Ein Ausgleich bei anderen Einkunftsarten (Vermietung und Verpachtung, Gewerbebetrieb, Nichtselbständiger Arbeit u.a.) kann nicht erfolgen. Wird in einem Kalenderjahr ein Verlust aus Spekulationsgeschäften (neuerdings: private Veräusserungsgeschäfte) erzielt, wird dieser Verlust zuerst mit Speku-Gewinnen des laufenden Jahres verrechnet. Verbleibt dann immer noch ein Verlust, so kann dieser zurückgetragen, d.h. von 2000 auf 1999, werden. Wenn dann noch immer ein Verlust verbleibt, so wird dieser in die Zukunft vorgetragen, also nach 2001.
Etwas anderes ist es, wenn die Verluste aus Spekulationsgeschäften inner-
halb einer anderen Einkunftsart z.B. in einem Betriebsvermögen (Gewerbebetrieb) entstanden sind, dann mindern diese Verlust den laufenden Gewinn aus Gewerbebetrieb und wirkt sich auch auf das laufende zu versteuernde Einkommen aus.
Bei den meisten von uns wird die zweite Variante (Gewerbebetrieb) nicht zutreffen. Deshalb bleibt nur ein Rück- bzw. Vortrag.

Gruß MisterX
 

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