boersiator, Vorsicht beim Enkelsonderpreis. Die Gemeinde hat ein Vorkaufsrecht. Außerdem wird Grunderwerbsteuer fällig. Den Bodenrichtwert erfährst Du beim Gutachterausschuß. Den gibt es in jeder Gemeinde. Dort werden die Kaufverträge gesammelt und ein "Richtwert" für jedes Grundstück festgelegt. Dabei orientieren die sich die jeweils an der ortsüblichen Grundstücksgröße. Der Gutachterausschuß gibt auch telefonisch Auskunft. Der Wert eines konkreten Grundstücks wird meist etwas vom Richtwert abweichen, da der Richtwert ja in die Vergangenheit weist. Außerdem hängt der tatsächliche Kaufpreis von aktuellem Angebot und Nachfrage, Erschließung, ggf. notwendigem Abriß etc. ab. Einen Hinweis auf die Kaufpreiswünsche der Verkäufer erhälst Du im Immobilienteil der Tagespresse.
@monique: Die Finanzämter haben die Steuer für das laufende Jahr schon gegen den bisherigen Eigentümer festgesetzt. Die Festsetzung gegen den neuen Eigentümer erfolgt deshalb zum 01.01. des Folgejahres. Das Finanzamt erhält immer, was es will. Denn für rückständige Steuern und döffentliche Abgaben haftet ja das Grunstück. Käufer und Verkäufer eines Grundstücks (oder einer Wohnung) vereinbaren aber einen Nutzen- und Lastenübergang. In diesem Augenblick geht, wenn nichts anderes vereinbart ist, auch die Pflicht zur Grundsteuerzahlung über. Der Verkäufer kann also zuviel gezahlte Grundsteuer zivilrechtlich beim Käufer zurückfordern. Das sind in aller Regel die Steuern vom Tag der Übergabe bis zum 31.12. des laufenden Jahres. Meist wird das aber aus Unwissen nicht gemacht.
R. |