2009 2008 2007 2006 2005 Entwicklung Kapitalrücklage 0,04 1,28 4,32 7,19 0,0
Kapitalrücklage Der Gesetzgeber unterscheidet grundsätzlich zwei Arten von Rücklagen. Es sind dies die Kapital- und die Gewinnrücklagen. Als Kapitalrücklagen sind gem. § 272 (2) HGB alle Beträge auszuweisen, die bei der Emission von Anteilen einschließlich von Bezugsanteilen über den Nennbetrag hinaus und bei der Ausgabe von Anleihen für Wandlungs- und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt werden. Außerdem sind in die Kapitalrücklage einzustellen: die Beträge von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile (Vorzugsaktien) leisten, sowie sonstige Zuzahlungen der Gesellschafter in das Eigenkapital.
Die Kapitalrücklage ist bei Kapitalgesellschaften gemäß dem Bilanzgliederungsschema des § 266 Abs. 3 HGB auf der Passivseite der Bilanz als Position des Eigenkapitals auszuweisen. Als Kapitalrücklage sind gemäß § 272 Abs. 2 HGB anzugeben:
1. Agio bei der Ausgabe von Gesellschaftsanteil en,
2. Agio bei der Ausgabe von Wandelanleihen und Optionsanleihen,
3. Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten,
4. andere Zuzahlungen von Gesellschaftern in das Eigenkapital.
Kann es sein, dass es gar keine Auswirkung aufgrund des laufenden Geschäfts war, sondern vielmehr nur die Rückzahlung von nicht mehr benötigten Zuzahlungen der Gesellschafter? |