vergl.§ 26 Abs. 1 WpÜG / § 21 Abs. 1 WpÜG
Wiederholung und Änderung des Angebots
Ein Angebot darf grundsätzlich wiederholt werden. Hat die Aufsichtsbehörde allerdings das vorherige Angebot untersagt oder hat der Bieter ein früheres Angebot vom Erwerb eines Mindestanteils abhängig gemacht und diesen nicht erreicht, so tritt eine einjährige Angebotssperre in Kraft. Auch Änderungen eines bereits veröffentlichten Angebots sind in begrenztem Umfang möglich.
Bis einen Werktag vor Ablauf der Annahmefrist darf der Bieter
• die Gegenleistung erhöhen, • wahlweise eine andere Gegenleistung anbieten, • einen etwaigen Mindeststimmrechtsanteil verringern oder • auf Bedingungen verzichten.
Zulässig sind also nur solche Modifikationen, die aus Sicht der Wertpapierinhaber zu einer Verbesserung des Angebots führen, ihnen zusätzliche Handlungsmö glichkeiten bieten oder zu einer verstärkten Bindung des Bieters an sein Angebot führen. Eine Änderung des Angebots, also etwa eine Erhöhung des Preises, wirkt nach dem Gesetzeswortlaut nicht unmittelbar auch für diejenigen, die das Angebot bereits (zu schlechteren Konditionen) angenommen haben. Im Falle der Änderung erhalten diese jedoch das Recht, vom Vertrag zurückzutreten
Interessant ist vor allem der obere Teil bzgl. Mindestanteil und Sperrfrist...meiner Meinung nach erhöht die Wahrscheinlichkeit einer Angebotserhöhung doch sehr.... denn eines hat der Bieter nicht: Zeit! |