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Verjährungsfristen
Die Regelverjährung beträgt drei Jahre (§ 195 BGB)
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des (Kalender-) Jahres (das ist der 31.12. um 24.00 Uhr),
in den der Anspruch entstanden ist...
der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Diese Frist wird als Ultimoverjährung bezeichnet. Der Fristbeginn wird also hinausgeschoben, und zwar auf das Ende des Jahres, in dem alle sonstigen Voraussetzungen zum ersten Mal vorliegen. Dies hat vor allem praktische Gründe und galt schon bei der Verjährung nach § 852 BGB a.F. Diese Ultimoverjährung wurde bei der Schuldrechtsreform u.a. von der Anwaltschaft gefordert.
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