Spekulationsverluste
Die Lage an der Börse bietet fast immer Hoffnung, mit Aktienspekulationen satte Gewinne einzufahren. Anleger, die sich verzockt haben, können ihre Verluste aber wenigstens eingeschränkt in der Steuererklärung geltend machen.
Anleger, die Aktien innerhalb eines Jahres kaufen und wieder verkaufen, müssen den Gewinn versteuern, wenn er die Freigrenze von 512 Euro bei Singles bzw. 1024 Euro bei Ehegatten, die eine gemeinsame Steuererklärung einreichen, überschreitet.
Das Einkommensteuergesetz spricht in diesem Zusammenhang nicht mehr von Spekulation, sondern von privaten Veräußerungsgeschäften.
Der Grund: Die Steuerpflicht hängt nicht von einer Spekulationsabsicht ab. Voraussetzung der Besteuerung ist die Anschaffung und der Verkauf von Wertpapieren und Grundstücken innerhalb bestimmter Fristen. Dahinter steht der Grundgedanke, dass kurzfristige Werterhöhungen wirtschaftlich eher zur Einnahmeerzielung genutzt werden, als zum langfristigen Vermögenszuwachs. Bei Grundstücken beträgt die Spekulationsfrist übrigens zehn Jahre.
Anschaffungsvorgang ist der Kauf von Aktien gegen Bezahlung. Der unentgeltliche Erwerb (etwa durch Erbschaft, Schenkung oder Vermächtnis) setzt keine neue Spekulationsfrist in Gang. Vielmehr muss für die Berechnung der Frist vom Zeitpunkt des entgeltlichen Erwerbs des Rechtsvorgängers ausgegangen werden.
Wie bei den Kapitaleinkünften ist auch bei den Gewinnen aus Aktienverkäufen das Halbeinkünfteverfahren zu beachten.
Demnach sind Spekulationsgewinne nur zur Hälfte zu versteuern. Werbungskosten wie Depotgebühren oder Kosten für Fahrten zur Hauptversammlung, können auch nur hälftig angesetzt werden. Die halbierte Spekulationssteuer gilt nur für in- und ausländische Aktien. Keine Anwendung findet das Halbeinkünfteverfahren bei Aktienfonds, Optionsscheinen und Zertifikaten.
So berechnet das Finanzamt die Aktienerträge
Vom Kurswert des Papiers beim Verkauf zieht es zunächst den Kaufkurs sowie die Bankspesen beim An- und Verkauf ab. Das ergibt den Verkaufsgewinn. Hiervon werden noch die Werbungskosten abgezogen. Die Zwischensumme wird wegen des Halbeinkünfteverfahrens halbiert und ergibt den Spekulationsgewinn oder -verlust. Ein etwaiger Verlust ist zunächst vom Gewinn sämtlicher Spekulationsgeschäfte des gleichen Jahres abzuziehen.
Ergibt sich ein Gesamtverlust für das Jahr 2004 , darf dieser nicht mit anderen im Jahr 2004 erzielten Einkünften verrechnet werden. Der Verlust mindert aber ggf. im Jahr 2003 erzielte Spekulationsgewinne (= einjähriger Verlustrücktrag). Verbleibende Verluste sind dann ggf. den in den Folgejahren erzielten Veräußerungsgewinnen gegenzurechnen (= unbegrenzter Verlustvortrag).
Tipp: Hat sich eine Aktie im Depot als Fehlkauf herausgestellt, kann es sinnvoll sein, diese noch kurz vor Ende der Spekulationsfrist abzustoßen. Mit dem Verlust lassen sich Gewinne aus Aktienverkäufen desselben Jahres mindern.
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften sind auf der Rückseite der Anlage SO zur amtlichen Steuererklärung einzutragen. Wer Aktienverluste geltend macht, sollte stets An- und Verkaufsbelege beifügen. Denn wenn Anleger zum ersten Mal ein Minus aus Börsengeschäften anmelden, vermuten Finanzbeamte, dass Gewinne aus früheren Jahren nicht ordnungsgemäß erklärt worden sind. Das kann unbequeme Rückfragen zur Folge haben. Bei steuerehrlichen Anlegern dürfte ein Hinweis auf die erstmalige Aktivität an der Börse jedoch ausreichen, um Bedenken des Finanzamts zu zerstreuen.
Stand: 09.01.2006 |