Mit Beschluss vom 18. Juli 2005 (Aktenzeichen: 4 V 24/04) entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg, dass Auskunftsersuchen der Steuerfahndung an Banken und Sparkassen, die die Daten von Bonusaktionären der Deutschen Telekom AG zum Gegenstand haben, erlaubt sind. DER HINTERGRUND stellt sich wie folgt dar: Mit Urteil vom 07. Dezember 2004 (Aktenzeichen VIII R 70/02) entschied der Bundesfinanzhof, dass die Zuteilung der Bonusaktien aus dem zweiten Börsengang der Deutschen Telekom AG als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu besteuern sind. Bislang haben jedoch kaum Erwerber der Aktien entsprechende Einkünfte erklärt, weshalb die Steuerfahndung Auskunftsersuchen an die einzelnen Kreditinstitute stellte und auch noch stellt. Die im Finanzgerichtsverfahren betroffene Bank, welche im Jahr 2000 an mehr als dreißigtausend Kunden Bonusaktien verteilte, wehrte sich gegen diese Anfragen der Steuerfahndung. Die Auskunftsersuchen der Steuerfahndung stellen nach Meinung des Kreditinstituts Ermittlungsmaßnahmen „ins Blaue hinein“ dar, weshalb eine Namenserforschung der Bonusaktionäre aus dem Jahre 2000 nicht zulässig sei. Ein entsprechender Antrag der Bank beim zuständigen Finanzgericht hatte leider keinen Erfolg. Vielmehr entschieden die Richter, dass die Auskunftsersuchen rechtmäßig seien. Der Namen jedes einzelnen Bonusaktionärs aus dem Jahr 2000 sei für die Steuerfahndung vonnöten, um etwaige Steuerhinterziehungen aufdecken zu können. Allein die Tatsache, dass bisher kaum ein Bonusaktionär entsprechende Angaben in seiner Steuererklärung gemacht hat, ist nach Meinung des Gerichtes als Anhaltspunkt für Steuerhinterziehungen zu werten. Auch ist an der Art und Weise des Auskunftsersuchens keine Kritik zu üben. Das Sammelauskunftsersuchen komme nicht einer Rasterfahndung gleich, denn aufgrund der Regelungen der Abgabenordnung ist die Steuerfahndung zur möglichst lückenlosen Verhinderung von Steuerhinterziehungen berechtigt und verpflichtet. Auch eine Unverhältnismäßigkeit der Vorgehensweise wiesen die Finanzrichter zurück. Selbst die mögliche Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses zwischen Bank und Bankkunden müsse hingenommen werden, da die Ermittlungsmaßnahmen der Steuergerechtigkeit und Steuergleichheit und damit dem Gemeinwohl dienen, so die Ausführungen des Gerichtes. Summa summarum scheint die restriktive Auffassung der Richter aus Baden-Württemberg verwunderlich, wenn man bedenkt, dass bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 07. Dezember 2004 (veröffentlicht im April 2005!) nicht geklärt war, wie die Bonusaktien steuerlich überhaupt zu behandeln sind. Steuerempfehlung: Wer im Juni 1999 beim zweiten Börsengang der Telekom junge Aktien kaufte und diese bis zum 31. August 2000 hielt, konnte sich über eine Bonusaktie je zehn junger Aktien freuen. Sofern die Zuteilung dieser Bonusaktien im Jahre 2000 nicht versteuert wurde, obwohl der Sparerfreibetrag bereits überschritten war, kann der Tatbestand der Steuerhinterziehung eingetreten sein. Eine Nacherklärung und die damit verbundene Nachversteuerung der Bonusaktien ist daher anzuraten. In aller Regel sollte diese Nacherklärung als Selbstanzeige gewertet werden, weshalb mit einer Bestrafung nicht zu rechnen ist. Sollte eine Nachversteuerung jedoch trotz besseren Wissens unterbleiben, ist die spätere Eröffnung eines Steuerstrafverfahrens mehr als wahrscheinlich.
Quelle: Börse am Sonntag
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