Unternehmer HD durcheinander. Er sollte seine Bürokraft entlassen!
Zum 1.7.2005 steigen die Arbeitnehmeranteile zur Krankenversicherung um 0,45 Prozentpunkte
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urbs-media, 13.6.2005: Ab Juli 2005 zahlen Arbeitnehmer und Rentner, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, einen monatlichen Sonderbeitrag von 0,9 Prozentpunkten ihrer Bruttoeinnahmen an die Krankenkasse. Zugleich müssen die Krankenkassen ihren Beitragssatz um 0,9 Prozentpunkte senken. Was auf den ersten Blick wie ein Nullsummenspiel für die betroffenen Versicherten aussieht, führt in Wirklichkeit jedoch zu einer zusätzlichen Beitragsbelastung in Höhe von 0,45 Prozentpunkten. Denn dieser Sonderbeitrag wird allein von den Arbeitnehmern getragen nicht mehr wie bisher bei den Sozialversicherungsbeiträgen üblich zur Hälfte von den Arbeitnehmern und den Arbeitgebern. Dies gilt im Ergebnis auch für die Rentenbezieher, denn auch diese Personen müssen für den Zusatzbeitrag allein aufkommen und erhalten hierfür keinen Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers.
Hintergrund dieser Umschichtung der Krankenversicherungsbeiträge zu Lasten der Versicherten ist ein Gesetz der rot-grünen Bundesregierung vom Oktober 2004, wonach die Arbeitgeber von den Lohnnebenkosten entlastet werden sollen. Damals wurde dann beschlossen, für die Versorgung mit Zahnersatz von den Versicherten einen Zusatzbeitrag von 0,4 Prozentpunkten zu verlangen. Außerdem sollten die Arbeitnehmer den Beitragsanteil für das Krankengeld in Höhe von 0,5 Prozentpunkten ebenfalls in voller Höhe selbst übernehmen.
Da dem Gesetzgeber aber dann offensichtlich Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung kamen (man beabsichtigte nämlich, auch von den Rentnern den Zusatzbeitrag für das Krankengeld zu erheben, obwohl dieser Personenkreis qua Gesetz überhaupt keinen Krankengeldanspruch hat), wird der Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 Prozentpunkten jetzt einfach ohne einen konkreten Finanzierungszweck erhoben. Durch diesen Formulierungstrick im Gesetz werden die Rentner jetzt ebenfalls in voller Höhe belastet und können sich vermutlich hiergegen noch nicht einmal mit Erfolg vor dem Bundesverfassungsgericht zur Wehr setzen.
Das nachfolgende Beispiel erläutert, wie sich die Änderungen bei den Krankenversicherungsbeiträgen ab 1.7.2005 in der Praxis auswirken:
Ein Arbeitnehmer verdient 3.000 Euro im Monat, der Beitragssatz zur Krankenversicherung liegt bei 13,9 Prozent. Nach der gegenwärtigen Rechtslage sind im Monat insgesamt 417 Euro an Krankenversicherungsbeiträgen fällig, davon entfallen jeweils 208,50 Euro auf den Arbeitgeber und 208,50 Euro auf den Arbeitnehmer.
Ab 1.7.2005 sieht die Rechnung hingegen wie folgt aus: Der Beitragssatz zur Krankenversicherung sinkt nach den gesetzlichen Vorgaben um 0,9 Prozentpunkte und liegt dann statt bei 13,9 Prozent bei 13,0 Prozent. Davon zahlt der Arbeitgeber 6,5 Prozent, weil er dann an den Kosten für die Zahnersatzversicherung und die Krankengeldversicherung nicht mehr beteiligt ist. Dies bedeutet bei einem unveränderten Monatsgehalt des Arbeitnehmers von 3.000 Euro einen monatlichen Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung von 195 Euro, im Vergleich zur bisherigen Rechtslage also eine monatliche Ersparnis von 13,50 Euro.
Anders sieht die Rechnung hingegen für den Arbeitnehmer aus, der von seinem Einkommen jetzt Krankenkassenbeiträge von insgesamt 7,4 Prozent bezahlen muss. Damit ergibt sich ab 1.7.2005 ein monatlicher Arbeitnehmeranteil an den Krankenversicherungsbeiträgen von 222 Euro, also eine Mehrbelastung von 13,50 Euro pro Monat bzw. von 162 Euro pro Jahr.
Im schlimmsten Fall erhöht sich der Beitragsanteil an den Krankenversicherungsbeiträgen um 190,32 Euro pro Jahr. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Betroffene Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze oder darüber hat. Diese Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung liegt im Jahre 2005 bei 42.300 Euro pro Jahr, dies entspricht einem Monatseinkommen von 3.525 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung gilt jetzt im übrigen einheitlich in der gesamten Bundesrepublik. Eine Unterteilung in alte Bundesländer und neue Bundesländer gibt es nur noch bei der Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung. http://www.urbs.de/aktuell/change.htm?beruf58.htm
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