Stefanie Rousek Folkers ist Steuerberaterin nach deutschem Recht und Prokuristin der Ernst & Young, Zürich. Von Stefanie Rousek Folkers In Zeiten zunehmender Arbeitslosigkeit weichen Stellensuchende vermehrt auf eine selbständige Tätigkeit aus. Dieser Trend ist indes nicht nur bei schweizerischen Arbeitnehmern zu beobachten, vielmehr drängen auch Firmengründer aus den benachbarten europäischen Ländern in die Schweiz. Dieser Beitrag gibt einige Informationen über das Personenfreizügigkeitsgesetz, die aktuellen gesetzlichenVoraussetzungen und die steuerlichen Konsequenzen. Der Begriff selbständige Tätigkeit wird, mangels anderer Definitionen, von den Bestimmungen im Sozialversicherungsrecht übernommen. Hiernach ist selbständig tätig, wer unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeitet, in unabhängiger Stellung ist und sein eigenes wirtschaftliches Risiko trägt sowie mehrere Auftraggeber hat. Dabei ist auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht auf ein etwaiges Vertragswerk abzustellen. Nach wie vor haben Personen, die bis anhin keine Anknüpfungspunkte zur Schweiz haben, ein Gesuch um Bewilligung der selbständigen Erwerbstätigkeit sowie ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung zu stellen. Dabei kann die selbständige Tätigkeit in der Schweiz auch von einem Grenzgänger ausgeübt werden. Zum Beispiel kann jemand, der in Deutschland seinen Wohnsitz hat und auch beibehalten will, im Grenzgebiet der Schweiz tätigwerden. Für die Grenzgängereigenschaft ist ausreichend, wenn die Person einmal pro Woche oder täglich an den Hauptwohnsitz zurückkehrt. Sie benötigt dafür keine Aufenthaltserlaubnis. In der Schweiz erhält sie aber eine Grenzgängerbewilligung. Zu beachten ist, dass es sich hier um bewilligungsrechtliche und nicht um steuerrechtliche Voraussetzungen handelt. Einfaches Bewilligungsverfahren Das Bewilligungsverfahren ist relativ unkompliziert. Bei Gründung einer Gesellschaft in der Schweiz ist ein Businessplan vorzulegen. Wer eine selbständige Erwerbstätigkeit als Einzelunternehmen ausüben will, benötigt die Anerkennung durch die AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) und einen Nachweis über die Erwirtschaftung eines existenzsichernden Einkommens. Neueinreisenden kann vorerst eine sechsmonatige Bewilligung für die so genannte Einrichtungszeit erteilt werden. Für den Erhalt einer dauerhaften Bewilligung ist vor Ablauf dieser Frist der Nachweis einer erfolgreichen selbständigen Erwerbstätigkeit (Erwirtschaftung eines Gewinns) zu erbringen. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, dürfte es Probleme mit der Verlängerung der Bewilligung geben. Einkommen aus selbständiger als auch aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist im Tätigkeitsland, also der Schweiz mit 9,5% für AHV, IV und EO sozialversicherungspflichtig. Steuerliche Betrachtung Ob Einkünfte aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Land des Wohnsitzes oder im Land der Arbeitsausübung zu besteuern sind, richtet sich nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen. Dabei weist zum Beispiel Artikel 14 des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland- Schweiz (hiernach DBA D-CH) die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zunächst dem Wohnsitzstaat, in diesem Falle also Deutschland, zu. Anders zu beurteilen ist der Fall, wenn die Person im Land der Arbeitsausübung, also in der Schweiz, regelmässig über eine feste Einrichtung verfügt. Allgemein erläutert, liegt eine feste Einrichtung dann vor, wenn der Steuerpflichtige im Staat der Arbeitsausübung über eine dauernde körperliche Einrichtung (Räume) verfügt, die der Durchführung seiner Erwerbstätigkeit dient. Wenn die Voraussetzungen für eine Betriebsstätte in der Schweiz gegeben sind, ist diese in der Schweiz steuerpflichtig. Bei verbleibendem Wohnsitz in Deutschland würde das positive Ergebnis aus der schweizerischen Betriebsstätte in Deutschland nur zur Satzbestimmung herangezogen (so genannter Progressionsvorbehalt), sodass letztlich von der günstigeren Steuer in der Schweiz profitiert werden kann. Für die Gründung einer GmbH braucht es in der Schweiz in der Regel zwei Personen, wobei diese Personen Ausländer sein dürfen. Der Geschäftsführer muss aber in der Schweiz wohnhaft sein. Das Stammkapital muss mindestens 20 000 Fr. betragen. Die GmbH ist steuerlich gesehen eine juristische Person und wie die Aktiengesellschaft selbständiges Steuersubjekt. Auch in der Schweiz sind die Gehälter der Geschäftsführer steuerlich in bestimmtem Rahmen abzugsfähig und von den Gesellschaftern als Einkommen zu versteuern. Vorteil gegenüber dem Einzelunternehmen ist unter anderem, dass nur die Saläre der Gesellschafter sozialversicherungspflichtig sind und nicht der gesamte Unternehmensgewinn. Bei der Ausschüttung kommt die schweizerische Verrechnungssteuer mit 35% zum Abzug. Diese ausländische Quellensteuer kann in Deutschland angerechnet oder wahlweise von den Einkünften abgezogen werden. Eine reizvolle Lösung
Für die Gründung einer Aktiengesellschaft sind in der Schweiz mindestens drei Personen bzw. Verwaltungsräte erforderlich. Davon muss die Mehrheit der Personen schweizerische Staatsbürger sein. Das nominelle Aktienkapital muss mindestens 100 000 Fr. betragen. Die Ausführungen zur Steuersituation der GmbH sind grundsätzlich auch für die AG gültig. Durch die niedrige Besteuerung in der Schweiz kann es durchaus reizvoll sein, hier eine selbständige Tätigkeit aufzubauen. Dennoch sollte die Begründung einer selbständigen Tätigkeit wohl überlegt sein. Es ist daher empfehlenswert, genügend Zeit für den Aufbau der Eigenständigkeit einzuplanen.
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