Die Senator-Aktien sind gerade mal 0,10 Euro wert.
Thema der HV:
I. Tagesordnung 1. Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals in vereinfachter Form und gleichzeitige Kapitalerhöhung des herabgesetzten Grundkapitals und Ermächtigung zur Satzungsänderung Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: a) Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 34.000.000,00, eingeteilt in 34.000.000,00 Stückaktien, wird im Verhältnis 10:1 um EUR 30.600.000,00 auf EUR 3.400.000,00 herabgesetzt. Die Kapitalherabsetzung hat den Zweck, Wertminderungen auszugleichen und sonstige Verluste zu decken (Kapitalherabsetzung in vereinfachter Form gemäß §§ 229 ff. AktG). Sie wird in der Weise durchgeführt, dass jeweils zehn auf den Inhaber lautende Stückaktien zu einer auf den Inhaber lautenden Stückaktie zusammengelegt werden. Ein Umtausch von Ak- 2 tien ist mangels der Ausgabe von Aktienurkunden nicht erforderlich. Etwaige Spitzen, die dadurch entstehen, dass ein Aktionär eine nicht durch das Zusammenlegungsverhältnis teilbare Anzahl von Aktien hält, werden von der Gesellschaft mit anderen Spitzen zusammengelegt und von ihr für Rechnung der Beteiligten verwertet. Die Gesellschaft kann die Verwertung nach Maßgabe von § 226 Abs. 3 AktG oder freihändig vornehmen. b) Zugleich wird das auf EUR 3.400.000,00 herabgesetzte Grundkapital gegen Bareinlagen um bis zu EUR 30.600.000,00 auf bis zu EUR 34.000.000,00 erhöht durch Ausgabe von bis zu 30.600.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab dem 1. Januar 2004. Der Ausgabebetrag der neuen Aktien beträgt EUR 1,00 pro Aktie. c) Die neuen Aktien sind zunächst den Aktionären im Verhältnis 1:9 zum Bezug anzubieten. Die Bezugsfrist wird vier Wochen betragen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung, ihrer Durchführung und der Bedingungen für die Ausgabe der Aktien festzusetzen. Dazu gehört auch die Festlegung der Bedingungen, zu denen nach Ablauf der für alle Aktionäre geltenden Bezugsfrist Aktionäre über ihr Bezugsrecht hinaus und Dritte die nicht gezeichneten Aktien ihrerseits beziehen können, jedoch spätestens bis zum 30. September 2004. Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird ungültig, wenn nicht bis zum Ablauf des 30. September 2004 mindestens 10.000.000 Stückaktien gezeichnet sind. |