zumindest schon einmal aktienrechtlich.
Lothar späth hat also gewonnen. wieviel davon auf seine wohl zahlreich vorhandenen beziehungen zum karlsruher BGH zurückzuführen ist, bleibt dahin gestellt...
Aktionärsklage auf Abfindung gegen die Jenoptik AG abgewiesen
Der II. Zivilsenat hatte über die Revision der beklagten Jenoptik AG gegen ein Urteil des Thüringer OLG in Jena zu entscheiden, durch das einem Aktionär eine Abfindung von rund 292.272 € gegen die Übernahme seiner 11.025 Aktien der ehemals von der Jenoptik AG beherrschten D-AG zugesprochen worden war (siehe Pressemitteilung Nr. 17/2006).
I. Die Jenoptik AG beherrschte auf der Grundlage eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages die börsennotierte D-AG. Dieser Vertrag räumte den außenstehenden Aktionären zur Sicherung gegen die Beeinträchtigung ihrer aus der Mitgliedschaft abgeleiteten Herrschaftsrechte gegen die herrschende Gesellschaft u. a. ein Optionsrecht auf Übernahme ihrer Aktien gegen Zahlung einer Abfindung von 26,51 € je Aktie ein. Vor Beendigung eines von einigen Aktionären – u. a. dem Kläger – über die Angemessenheit der Abfindung angestrengten Spruchverfahrens kündigte die Beklagte den Unternehmensvertrag zum 31. Dezember 1999. Danach veräußerte sie ca. 6% der von ihr seinerzeit zu 99% gehaltenen D-AG-Aktien über die Börse; durch zwischenzeitlich durchgeführte Kapitalerhöhungen der D-AG ist die Zahl der im Streubesitz befindlichen Aktien weiter angestiegen. Der Börsenkurs der D-AG-Aktie, der im Jahr 2000 seinen Höchststand von knapp 100,00 € erreichte, entwickelte sich seit Anfang 2001 negativ und lag im vergangenen Jahr zeitweise unter 2,-- €.
Der Kläger hat vorgerichtlich und im Rechtsstreit um die von ihm begehrte Abfindung die Erbringung des Nachweises seiner Abfindungsberechtigung – insbesondere hinsichtlich des Zeitpunktes des Erwerbs der D-AG-Aktien – abgelehnt; er hat vielmehr die Ansicht vertreten, hierfür nicht beweispflichtig zu sein, da die Beklagte durch den Verkauf eigener, „nicht abfindungsberechtigter“ Aktien ohne deren Kennzeichnung mit einer neuen Wertpapierkennnummer am Kapitalmarkt eine Vermischung von Aktien mit Abfindungsanspruch und solchen ohne Abfindungsanspruch schuldhaft verursacht und ihm dadurch den Beweis seiner Abfindungsberechtigung unmöglich gemacht habe. Das Oberlandesgericht ist dieser Argumentation gefolgt und hat – anders als das Landgericht – der Klage stattgegeben.
II. Demgegenüber hat der II. Zivilsenat des BGH einen Anspruch des Klägers auf Zahlung der geltend gemachten Abfindung gegen Erwerb seiner 11.025 D-AG-Aktien verneint, weil dieser nicht den ihm obliegenden Nachweis für die anspruchsbegründende Tatsache geführt hat, dass er auch in der hier vorliegenden besonderen Konstellation des sog. vertragsüberdauernden Spruchverfahrens die persönliche Eigenschaft als "außenstehender Aktionär“, an die der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag in Übereinstimmung mit der zwingenden gesetzlichen Regelung des § 305 Abs. 1 AktG die Anspruchsberechtigung hinsichtlich des Abfindungsanspruchs knüpft, vor Beendigung des Unternehmensvertrages erworben hat.
Nach Ansicht des BGH ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des Gesetzes und des gleichlautenden Unternehmensvertrages als auch insbesondere aus dem Vertrags- bzw. Gesetzeszweck der Sicherung des außenstehenden Aktionärs gegen die Beeinträchtigung seiner aus der Mitgliedschaft abgeleiteten Herrschaftsrechte, dass während der Dauer des Unternehmensvertrages in der Person eines jeden Aktienerwerbers, der nicht dem herrschenden Unternehmen zuzuordnen und damit außenstehender Aktionär ist, mit dem Erwerb der Aktie - unabhängig von Art und Zeitpunkt des Erwerbs und der Person des Veräußerers - zugleich das Abfindungsrecht stets originär entsteht. Da dieser Abfindungs-(options-)anspruch kein in der Aktie verkörpertes, verkehrsfähiges Recht ist, das rechtsgeschäftlich mit der Veräußerung der Aktie übergeht, sondern nur einem außenstehenden Aktionär - jeweils originär entstehend - „ad personam“ zusteht, kann es bei einer Übertragung von Aktien nach Beendigung des Unternehmensvertrages von dem Käufer solcher Aktien nicht mehr neu erworben werden; denn dieser kann – selbst wenn der Veräußerer ein ehemals außenstehender Aktionär war - nach Gesetz und Vertrag die für den Abfindungsanspruch erforderliche persönliche Eigenschaft eines außenstehenden Aktionärs nach der Beendigung des Unternehmensvertrages keinesfalls mehr erwerben.
Daran ändert auch die - hier vorliegende - besondere Konstellation des vertragsüberdauernden Spruchverfahrens nichts. Denn dieses gewährt allein den zur Zeit der Beendigung des Unternehmensvertrages an dem anhängigen Spruchverfahren beteiligten oder davon sonst begünstigten außenstehenden Aktionären Schutz vor einer nachteiligen Veränderung ihrer mit der Abfindungsoption verbundenen bisherigen Rechtsstellung, erstreckt jedoch die Abfindungspflicht des bislang herrschenden Unternehmens nicht auf künftige Aktienerwerber.
Danach hat es dabei zu verbleiben, dass dem Kläger als Anspruchsteller der Nachweis oblag, das Eigentum an sämtlichen Aktien, für die er im vorliegenden Verfahren einen Abfindungsanspruch geltend gemacht hat, bereits vor der Beendigung des Beherrschungsvertrages erworben zu haben.
Urteil vom 8. Mai 2006 - II ZR 27/05
"Stehaufmännchen-Theorie"
Damit vertritt der BGH genau jene Rechtsauffassung, die Dr. Götz als "Stehaufmännchen-Theorie" für Ausgleich und Abfindung bezeichnet. Zitat aus seiner Stellungnahme:
Bilda hat in der NZG 2005 S. 375 gegen das OLG Jena Stellung bezogen. Bayer ist in der ZIP 2005 S. 1053 nachgefolgt. Allen Kritikern ist gemeinsam, dass sie die Grundregeln eines Kapitalmarktrechts, das als entwickelt gelten will, gezielt ausblenden. Aktienrechtlich sind sie nicht weit entfernt von dem, was die Juristen von heute sonst als atavistische Begriffsjurisprudenz zu brandmarken pflegen: Die Ansprüche auf Ausgleich und Abfindung nach dem Aktiengesetz sollen eigentlich gar keine wertpapierrechtlichen Ansprüche aus der Aktie sein. Nein, nur derjenige, der rein begrifflich außenstehender Aktionär ist, der erwürbe die Ansprüche sozusagen ganz losgelöst von der Aktie als ein persönliches Privileg. Dieser Gedanke, von der Schriftleitung der ZIP (in ZIP 2005 S. 1053) als völlig neuer dogmatischer Ansatz begrüßt, hatte bereits vor dem OLG Jena - wenn ich mich recht erinnere in Anlehnung an Altmeppen - fröhliche Urständ gefeiert. Ich hatte das dort als die „Stehaufmännchen-Theorie“ für Ausgleich und Abfindung bezeichnet. Mit der Veräußerung der Aktie erlischt nach dieser Theorie ein rein persönlicher Anspruch des Veräußerers auf Ausgleich und Abfindung und in der Person eines Erwerbers steht er jeweils ganz und gar neu auf, - sofern der Erwerber sich persönlich und begrifflich als würdiger außenstehender Aktionär ausweisen kann. Wer als deutscher Aktionär bisher gemeint hat, Ansprüche aus den Aktien in seinem Wertpapierdepot seien ganz selbstverständlich auch wertpapierrechtliche Ansprüche aus den Aktien, der hat sich einfach getäuscht. Im kapitalmarktrechtlichen Entwicklungsland Deutschland ist das eben vielleicht gar nicht so.
abschliessend ein zitat von wo:
"Hiermit werden Unternehmen noch mehr dazu ermuntert, alles mögliche zu tun, Verfahren zu verschleppen um Kleinaktionäre finanziell auszubluten. Irgendwann brauchen die das Geld, sei es als Rente, Haus bauen o. ä. Die müssen irgendwann verkaufen und verlieren damit unter Umständen einen Großteil ihres Vermögens, da Käufer die Abfindungsansprüche nicht übernehmen können.
Da der Abfindungsanspruch beim Aktionär hängen bliebt, kann dann jemand, der die Aktien verkauft hat, trotzdem die Ansprüche wahrnehmen? Offensichtlich nicht, da er die Aktien nicht mehr hält. Folglich kommt der Großaktionär garantiert um einen Teil oder wie hier um ca. 80 % der Abfindungsansprüche herum: Folge: Ein echtes Skandalurteil, das Abzockern Tür und Tor öffnet..."
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