Tyros AG (Beteiligungen Krypto-/Blockchain-Unt.)

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neuester Beitrag: 25.04.21 00:42
eröffnet am: 16.02.18 21:30 von: Strandläufer Anzahl Beiträge: 245
neuester Beitrag: 25.04.21 00:42 von: Karolinmksra Leser gesamt: 52525
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12.11.18 10:03

2005 Postings, 4399 Tage CCCP30...aber man sieht

...wie schnell es nach oben gehen kann...nach den €2,70 standen erst welche bei € 3,50....lass da mal etwas mehr kaufdruck aufkommen dann knallt das hier sowas von hoch :-)  

12.11.18 10:43

31878 Postings, 5125 Tage tbhomyDas Jahr 2018 neigt sich dem Ende zu...

...und von den folgenden Ankündigungen konnte offenbar nichts umgesetzt werden:

"Weitere Beteiligungen werden derzeit verhandelt und befinden sich in fortgeschrittenen Verhandlungsstadium."
https://www.pressetext.com/news/1518458400759

"Die Tyros AG verfügt über eine attraktive Pipeline an Beteiligungsmöglichkeiten im Blockchain- bzw. Kryptoumfeld. Ziel ist es, bis Ende des Jahres ein Portfolio von mindestens 5 Beteiligungen in diesem stark wachsenden Segment aufzubauen."
https://www.pressetext.com/news/1525272000423

"Seine Expertise dient der Tyros AG beim Erwerb und dem Management der aktuellen und künftigen Beteiligungen an Blockchain- und Kryptowährungs-Unternehmen."
https://www.pressetext.com/news/1526479200891

Alle angekündigten Verhandlungen im fortgeschrittenen Stadium vermutlich gescheitert. Daher das Umschwenken auf NGG alleine, kann man annehemn. Alles Andere scheint mir wenig plausibel.

"Mit der Komplettübernahme der NGG richtet sich die Tyros AG neu aus und konzentriert sich künftig vollständig auf das Geschäft mit physischen und digitalen Geschenkkarten bzw. Gutscheinen, die in Kryptowährungen umgewandelt werden können."

Wenn man die Abfolge der letzten Unternehmensmeldungen wie hier komprimiert anschaut, dann werden sich vermutlich alle noch einige Zeit in Geduld üben müssen, was die Tyros AG betrifft.

Ein wenig ernüchternd, aus meiner Sicht. Nur meine persönliche Meinung.  

12.11.18 10:57

4386 Postings, 3754 Tage StrandläuferDas kennen wir doch schon... gaehn...

12.11.18 11:05

31878 Postings, 5125 Tage tbhomyIn der komprimierten Form nicht.

Zu dem "gaehn" äußere ich mich mal nicht weiter...  

12.11.18 11:27

1130 Postings, 4880 Tage talismani#152

Ja, es fehlt schon etwas der rote Faden und es ist immer suboptimal, Dinge zu kommunizieren, die noch gar nicht sicher sind - gerade im schnelllebigen Krypto-Bereich.

Mich würde interessieren, wie man auf dem Eigenkapitalforum den Spagat schafft:

Einerseits eine Präsentation abzuhalten, die die super Zukunftsaussichten des Unternehmens zeigt und andererseits zu erklären, warum der Kurs dann seit Monaten auf der Stelle tritt.

Potentielle neue Investoren würden Tyros sicherlich etwas mehr Aufmerksamkeit schenken, wenn der Kurs etwas Aufwärtsmomentum hätte - aber vielleicht kommt das ja noch vor dem Eigenkapitalforum.  

12.11.18 11:32
1

4386 Postings, 3754 Tage StrandläuferM.E. braucht es weitere Details,

bevor sich hier substanziell etwas tut. Die Aktien sind überwiegend in festen Händen - im 2. Halbjahr 2018 wurden bislang gerade einmal 12.561 Aktien umgesetzt...  

12.11.18 12:38

1130 Postings, 4880 Tage talismanibleibt die Frage,

ob sich in den kommenden 2 Wochen bis zur Präsentation substanziell  noch etwas verändert...  

12.11.18 12:55

4386 Postings, 3754 Tage StrandläuferSchauen wir mal, ob die Tyros AG dann

auch tatsächlich präsent ist. Die Anmeldefrist ist bereits im 1. HJ abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt hatte man bei Tyros noch andere Ideen für die Neuausrichtung. Somit ist die Detailkenntnis für das neue Geschäftsmodell mit den Geschenkkarten aus meiner Sicht zwingende Voraussetzung, um aus der reinen Anmeldung auch eine Investorenpraesentation werden zu lassen...  

12.11.18 13:25

1130 Postings, 4880 Tage talismanidas hatte

ich jetzt noch gar nicht in Erwägung gezogen, dass Tyros eventuell gar nicht teilnimmt, weil bei der Anmeldung die Situation noch eine andere war. Ich kann es mir eigentlich auch nicht vorstellen, da die Teilnahme doch einiges an Geld kostet und man ja ansonsten abgesagt und die Veranstalter den Termin aus dem Program genommen hätten.  

12.11.18 13:34

4386 Postings, 3754 Tage StrandläuferIch gehe noch fest davon aus,

dass sie teilnehmen, aber man weiss ja nie... Die TEUR 5 für die Anmeldung sind auf jeden Fall billiger als eine Präsentation ohne Hand und Fuss. Aber auch hier gehe ich davon aus, dass die Tyros AG gut für das EKF gerüstet ist.  

16.11.18 10:29

2005 Postings, 4399 Tage CCCP30... NEWS

... bestätigung an der teilnahme zum EKF am 28.11. :-))

https://www.pressetext.com/news/20181116013  

16.11.18 11:58

4386 Postings, 3754 Tage StrandläuferDas ist ja prima, dann sollte

der Markt im Anschluss auch einordnen können, ob eine Marktkapitalisierung von ca. EUR 3 Mio. für die Tyros AG angemessen, zu hoch oder zu niedrig ist...  

17.11.18 08:57

4386 Postings, 3754 Tage StrandläuferTeam Hamburg

Die Tyros AG hat auf ihrer Webseite das "Team Hamburg" vorgestellt. So langsam kommen nun doch weitere Details an die  Öffentlichkeit, so dass die ultralange "Quiet Period" nun wohl endgültig zu Ende geht:

Mark Appel

Mark Appel hat in Köln einen MA in Betriebswirtschaftslehre mit dem Schwerpunkt Finance absolviert. Nach verschiedenen Positionen bei PwC kam Herr Appel zu Tyros, wo er den Bereich Finanzen leitet und zum Kernteam CGift Deutschland gehört.

Dieter Linnekogel

Dieter Linnekogel hat in Hamburg einen BA in Betriebswirtschaftslehre mit dem Schwerpunkt internationale Beziehungen an der Hochschule Fresenius absolviert. Herr Linnekogel war bei der Nordpol+ Kommunikationsagentur als Projekt­manager und Berater tätig. Bei Tyros leitet er den Bereich Kundenakquisition und gehört zum Kernteam CGift Deutschland.

Philip Rothländer

Philip Rothländer hat in Hamburg einen BA in Betriebswirtschaftslehre mit dem Schwerpunkt Marketing Management an der Hochschule Fresenius absolviert. Er ist unter anderem tätig bei der Konzeptwerft Holding GmbH, einer Sportmarketing Agentur. Herr Rothländer leitet bei Tyros den Bereich Operations und gehört zum Kernteam CGift Deutschland.

 

19.11.18 15:27

2005 Postings, 4399 Tage CCCP30.... hmmmm

... ist eigentlich mit der tochtergesellschaft CGift die NGG gemeint??? hab das in diesem zusammenhang noch nie gehört...oder hab ich da was überhört....oder gibts da noch ne tochtergesellschaft??  

19.11.18 20:27

4386 Postings, 3754 Tage StrandläuferCGift ist gem. Webseite der NGG

ein Brand, unter dem Geschenkkarten verkauft werden sollen. Ggf. hat man eine weitere Tochtergesellschaft unter dem Namen CGift gegründet, wir werden es in naher Zukunft erfahren...  

22.11.18 11:45

4386 Postings, 3754 Tage StrandläuferPraesentation Dt. EKF am 28.11.2018

Der Veranstalter hat seine Praesentationsliste nunmehr aktualisiert und den Vorstand J. Bergeron als Referenten vermerkt:

Tyros AGSoftware/IT

Wed. 28.11.2018

13:00 - 13:30

London

Referent: Joseph Bergeron, CTO

 

22.11.18 15:20

2005 Postings, 4399 Tage CCCP30...man darf gespannt sein

...es bleibt spannend hier  

23.11.18 14:43

4386 Postings, 3754 Tage StrandläuferFuer Tyros-Verhaeltnisse ist

der Umsatz heute ganz ordentlich, immerhin bislang 1.400 Aktien gehandelt.

Es sieht jetzt doch so aus, dass man vor dem EKF keinerlei Informationen mehr an die Oeffetlichkeit gibt und das Forum dann zum Neustart mit Präsentation des neuen Geschäftsmodells nutzt. Mal sehen, was Mr. Bergeron dem Fachpublikum berichten wird...  

26.11.18 09:45

2005 Postings, 4399 Tage CCCP30... also

... ein paar krümel an informationen vor dem EKF hätte ich mir schon noch erhofft, aber so ist das auch ok für mich. wir sind ja warten gewöhnt :-) ...ich denke dass nach dem EKF endlich klarheit herrscht und endlich mehr infos an die öffentlichkeit kommen

lg CCCP  

28.11.18 19:35

153 Postings, 3134 Tage Jicker...wohl non-Event heute

04.12.18 17:26

2005 Postings, 4399 Tage CCCP30....naja

bislang alles sehr enttäuschend...hätte mir vom EKF mehr erwartet...und auch z.b. dass tyros die präsentation auch mal online stellt...ich mein was ist da los?????...kommunikation gleich null  

05.12.18 16:50

1130 Postings, 4880 Tage talismani#171

Privatanleger stehen hier wohl nicht so sehr im Fokus.  

13.12.18 14:38

4386 Postings, 3754 Tage StrandläuferEinladung zur Hauptversammlung


Neuer Name: CGift AG
KE mit BZV 1:1
Es bleibt spannend...


Quelle: www.ebanz.de

Tyros AG

Hamburg

WKN A2AAB7 - ISIN DE000A2AAB74
WKN A2NBWC - ISIN DE000A2NBWC5

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung


Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der am 22. Januar 2019 um 11:00 Uhr, Einlass ab 10:30 Uhr, im Haus der Wirtschaft, Kapstadtring 10, 22297 Hamburg, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.


TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017

Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen können ab der Einberufung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft im Schopenstehl 22, 20095 Hamburg, und im Internet unter

www.tyros.ag

eingesehen werden. Die genannten Unterlagen liegen auch während der Hauptversammlung aus. Da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt hat, ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vorgesehen.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2017 amtiert haben, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2017 amtiert haben, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Änderung der Firma, Satzungsänderung

Die Gesellschaft ist ein auf digitale Geschenkkarten spezialisiertes Technologieunternehmen. Um das auch in der Firma abzubilden, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 1 Abs. (1) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„(1)

Die Firma der Gesellschaft lautet

CGift AG“

5.

Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlage

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Das Grundkapital der Gesellschaft im Betrag von EUR 1.424.934,00 wird gegen Einlagen um bis zu weitere EUR 1.424.934,00 auf bis zu EUR 2.849.868,00 erhöht, und zwar durch Ausgabe von bis zu 1.424.934 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie. Der Ausgabepreis der neuen Aktien wird vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festgelegt. Dabei soll, wenn nicht gewichtige Gründe eine abweichende Festlegung zweckmäßig erscheinen lassen, ein Ausgabepreis gewählt werden, der den Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Der Ausgabepreis beträgt mindestens EUR 1,00 je Aktie. Die neuen Aktien sind ab dem Geschäftsjahr 2018 gewinnberechtigt.

Den Aktionären wird das gesetzliche Bezugsrecht gewährt. Das Bezugsverhältnis beträgt 1:1, d.h. für eine alte Aktie kann eine neue Aktie bezogen werden.

Die Bezugsfrist wird mindestens zwei Wochen ab Bekanntmachung des Bezugsangebots betragen. Die Aktionäre erhalten ihr Bezugsrecht in der Form des mittelbaren Bezugsrechts. Hierzu werden den Aktionären die Aktien gemäß den nachstehenden Bestimmungen angeboten.

Zur Zeichnung der neuen Aktien wird ein Kreditinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) tätiges Unternehmen gegen Bareinlage mit der Maßgabe zugelassen, die neuen Aktien den bisherigen Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht) und den Erlös aus der Platzierung der Aktien im Rahmen des Bezugsangebots – nach Abzug von Kosten und Gebühren – an die Gesellschaft abzuführen. Nicht aufgrund des vorstehenden Satzes gezeichnete Aktien können von der Gesellschaft frei verwendet werden.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere die weiteren Bedingungen für die Ausgabe der Aktien festzusetzen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung in Bezug auf die Kapitalverhältnisse und die Zahl der Aktien mit der Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen.

Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird unwirksam, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag dieser Hauptversammlung oder, sofern Anfechtungsklagen gegen den Hauptversammlungsbeschluss erhoben werden, innerhalb von sechs Monaten nachdem die entsprechenden Gerichtsverfahren rechtskräftig beendet wurden bzw., sofern ein Freigabebeschluss nach § 246a AktG ergeht, innerhalb von sechs Monaten nach diesem Beschluss, 50.000 neue Stückaktien gezeichnet sind und die Kapitalerhöhung insoweit durchgeführt wurde. Eine Durchführung der Kapitalerhöhung nach diesem Zeitraum ist nicht zulässig. Der Vorstand soll alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit diese Fristen eingehalten werden.

Die Durchführung der Kapitalerhöhung kann auch in mehreren Tranchen zum Handelsregister angemeldet werden.

6.

Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital - gegebenenfalls unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre - zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019/I)

Das bestehende genehmigte Kapital (§ 5 der Satzung) wurde durch Beschluss des Vorstands vom 18. Juni 2018 bis auf einen Restbetrag von EUR 27.066,00 ausgenutzt. Es soll ein neues genehmigtes Kapital beschlossen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Das in der Hauptversammlung am 3. April 2018 beschlossene genehmigte Kapital 2018/I in § 5 der Satzung wird, soweit im Zeitpunkt der Aufhebung noch nicht ausgenutzt, mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend unter lit. b) beschlossenen Genehmigten Kapitals 2019/I in das Handelsregister aufgehoben.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 21. Januar 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 712.467 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 712.467,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019/I). Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte einschließlich der Gattung der auszugebenden Aktien, den Beginn der Gewinnberechtigung und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen, jedoch können die Aktien nach Maßgabe des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,



um Spitzenbeträge auszugleichen;



bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von neuen Aktien zum Zweck des unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder dem Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Rechten;



bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, soweit der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag am Grundkapital 10% des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits notierten Aktien zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabepreises durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Soweit rechtlich geboten, sind auf diese Begrenzung Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital zu ändern.

c)

§ 5 der Satzung wird wie folgt gefasst:

„§ 5 
Genehmigtes Kapital

(1)

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 21. Januar 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 712.467 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 712.467,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019/I). Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte einschließlich der Gattung der auszugebenden Aktien, den Beginn der Gewinnberechtigung und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen, jedoch können die Aktien nach Maßgabe des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,



um Spitzenbeträge auszugleichen;



bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von neuen Aktien zum Zweck des unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder dem Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Rechten;



bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, soweit der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag am Grundkapital 10% des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits notierten Aktien zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabepreises durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Soweit rechtlich geboten, sind auf diese Begrenzung Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem genehmigtem Kapital 2019/I zu ändern.“

7.

Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital - gegebenenfalls unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre - zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019/II)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 21. Januar 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 712.467 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 712.467,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019/II). Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte einschließlich der Gattung der auszugebenden Aktien, den Beginn der Gewinnberechtigung und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen, jedoch können die Aktien nach Maßgabe des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,



um Spitzenbeträge auszugleichen;



bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von neuen Aktien zum Zweck des unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder dem Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Rechten;



bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, soweit der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag am Grundkapital 10% des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits notierten Aktien zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabepreises durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Soweit rechtlich geboten, sind auf diese Begrenzung Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital zu ändern.

b)

§ 5 der Satzung wird um folgenden Absatz ergänzt:

„Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 21. Januar 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 712.467 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 712.467,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019/II). Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte einschließlich der Gattung der auszugebenden Aktien, den Beginn der Gewinnberechtigung und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen, jedoch können die Aktien nach Maßgabe des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,



um Spitzenbeträge auszugleichen;



bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von neuen Aktien zum Zweck des unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder dem Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Rechten;



bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, soweit der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag am Grundkapital 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits notierten Aktien zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabepreises durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Soweit rechtlich geboten, sind auf diese Begrenzung Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital 2019/II zu ändern.“

c)

Erweiterte Bedingungen

Vorstand und Aufsichtsrat werden angewiesen, die zu den Unterpunkten a) und b) vorgeschlagenen Beschlüsse erst zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn die Durchführung des Beschlusses der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 5 über die Erhöhung des Grundkapitals um bis zu EUR 1.424.934,00 und das Genehmigte Kapital 2019/I nach Tagesordnungspunkt 6 in das Handelsregister eingetragen sind. Wenn das Grundkapital aufgrund des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 5 um weniger als die angestrebten EUR 1.424.934,00 erhöht wurde, werden Vorstand und Aufsichtsrat angewiesen, diesen Beschluss betraglich derart anzupassen, dass das Genehmigte Kapital 2019/II maximal 50 % des tatsächlichen Erhöhungsbetrages beträgt.

BERICHTE DES VORSTANDS ZU DEN TAGESORDNUNGSPUNKTEN 6 UND 7

Der Vorstand hat zu Punkten 6 und 7 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den Bezugsrechtsausschluss erstattet. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:

a) Einleitung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter Tagesordnungspunkt 6 und 7 die Schaffung neuer genehmigter Kapitalia in Höhe von EUR 712.467,00 und bis zu EUR 712.467,00 vor (Genehmigtes Kapital 2019/I und II). Dies soll die Flexibilität der Gesellschaft erhöhen und ihr im Interesse ihrer Aktionäre zusätzliche Handlungsmöglichkeiten einräumen. Die Bedingungen der beiden genehmigten Kapitalia sind im Wesentlichen inhaltsgleich, so dass sich der Vorstand entschlossen hat, zur Vermeidung von Wiederholungen einen gemeinsamen Bericht zu erstellen. Das Genehmigte Kapital 2019/I beträgt 50 % des Grundkapitals ohne Berücksichtigung der unter Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagenen Barkapitalerhöhung. Das Genehmigte Kapital 2019/II beträgt 50 % des Höchstbetrages der unter Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagenen Kapitalerhöhung, wobei Vorstand und Aufsichtsrat angewiesen sind, das Genehmigte Kapital 2019/II bei nicht vollständiger Durchführung der unter Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagenen Kapitalerhöhung derart anzupassen, dass es 50% der tatsächlich durchgeführten Kapitalerhöhung beträgt. Der Vorteil der Schaffung von zwei genehmigten Kapitalia liegt allein darin, dass auf diese Weise das Genehmigte Kapital 2019/I zur Eintragung in das Handelsregister und damit zur Wirksamkeit gelangen kann, ohne dass die Eintragung der Durchführung der unter Tagesordnungspunkt 5 zu beschließenden Barkapitalerhöhung abgewartet werden muss. Der Gesellschaft wird auf diese Weise auch in zeitlicher Hinsicht möglichst große Flexibilität gegeben. Das Genehmigte Kapital 2019/II wird erst nach Eintragung der Durchführung der unter Tagesordnungspunkt 5 zu beschließenden Barkapitalerhöhung zum Handelsregister angemeldet.

Da mit dem Genehmigten Kapital 2019/I das auf der Basis des heutigen Grundkapitals zulässige Höchstmaß des genehmigten Kapitals ausgeschöpft wird, soll das bestehende restliche Genehmigte Kapital 2018/I mit Wirksamwerden des Genehmigten Kapitals 2019/I durch Eintragung in das Handelsregister aufgehoben werden.

Im Falle einer Kapitalerhöhung unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019/I oder 2019/II ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen, das im Wege des mittelbaren Bezugsrechts abgewickelt werden kann. Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten Fällen das Bezugsrecht ausschließen zu können.

b) Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen um bis zu 10 %

Das Bezugsrecht der Aktionäre kann insbesondere bei Barkapitalerhöhungen im Hinblick auf bis zu 10 % des im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals ausgeschlossen werden, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, erleichterter Bezugsrechtsausschluss). Auf die 10 %ige Beschränkung sind andere Fälle des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses aufgrund einer gegebenenfalls noch zu beschließenden Ermächtigung durch die Hauptversammlung anzurechnen, soweit dies gesetzlich geboten ist. Die Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre im Hinblick auf Barkapitalerhöhungen, die 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen, ausschließen zu können, versetzt die Gesellschaft in die Lage, zur Aufnahme neuer Mittel zur Unternehmensfinanzierung kurzfristig, ohne das Erfordernis eines mindestens 14 Tage dauernden Bezugsangebotes, flexibel auf sich bietende günstige Kapitalmarktsituationen zu reagieren und die neuen Aktien bei institutionellen Anlegern platzieren zu können.

Bei dem erleichterten Bezugsrechtsausschluss handelt es sich um einen gesetzlich vorgesehenen Regelfall, in dem das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden kann. Durch die Beschränkung auf 10 % des im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals wird das Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf eine quotenmäßige Verwässerung ihrer Beteiligung berücksichtigt. Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote beibehalten wollen, können durch Zukäufe über die Börse die Reduzierung ihrer Beteiligungsquote verhindern. Im Falle des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses ist zwingend, dass der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Damit wird dem Schutzbedürfnis der Aktionäre hinsichtlich einer wertmäßigen Verwässerung ihrer Beteiligung Rechnung getragen. Durch diese Festlegung des Ausgabepreises nahe am Börsenkurs wird sichergestellt, dass der Wert des Bezugsrechts für die neuen Aktien sich praktisch der Nullmarke nähert.

c) Bezugsrechtsausschluss bei Sachleistungen

Das Bezugsrecht kann weiterhin bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten oder sonstigen Sacheinlagen ausgeschlossen werden. Hierdurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten flexibel auf sich bietende Gelegenheiten insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie auf Angebote zu Unternehmenszusammenschlüssen reagieren zu können. Insbesondere im Rahmen von Unternehmens- oder Beteiligungserwerben bestehen vielfältige Gründe, Verkäufern statt eines Kaufpreises ausschließlich in Geld, auch Aktien oder nur Aktien zu gewähren. Insbesondere kann auf diese Weise die Liquidität der Gesellschaft geschont und der/die Verkäufer an zukünftigen Kurschancen beteiligt werden. Diese Möglichkeit erhöht die Wettbewerbschancen der Gesellschaft bei Akquisitionen. Der Vorstand der Gesellschaft wird bei der Ausnutzung der Ermächtigung sorgfältig die Bewertungsrelation zwischen der Gesellschaft und der erworbenen Beteiligung bzw. des Unternehmens prüfen und im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre den Ausgabepreis der neuen Aktien und die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe festlegen.

d) Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge

Ferner ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht zur Vermeidung von Spitzenbeträgen auszuschließen. Spitzenbeträge können sich aus dem Umfang des jeweiligen Volumens der Kapitalerhöhung und der Festlegung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Der vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht ein glattes Bezugsverhältnis und erleichtert so die Abwicklung der Emission. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.

e) Berichterstattung

Soweit der Vorstand während eines Geschäftsjahres die Ermächtigung ausnutzt, wird er in der folgenden Hauptversammlung hierüber berichten.

TEILNAHMEVORAUSSETZUNGEN

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 16 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung nachgewiesen haben. Aktionäre weisen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung durch eine in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte und auf den Beginn des 21. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung, d. h. 1. Januar 2019, 0:00 Uhr, bezogene Bescheinigung ihres Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut nach. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils unter der nachfolgend genannten Adresse spätestens bis 15. Januar 2019, 24:00 Uhr, zugegangen sein:

Tyros AG
c/o UBJ. GmbH
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: 040/6378 5423
E-Mail: hv@ubj.de

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht und/oder ihre sonstigen Rechte durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären oder ein Kreditinstitut, ausüben lassen. Sofern es sich bei dem Bevollmächtigten nicht um ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere in § 135 AktG gleichgestellte Person handelt, bedarf die Erteilung der Stimmrechtsvollmacht der Textform (§ 126b BGB) und kann auch fernschriftlich (Telefax) erfolgen. Ein Vollmachtsvordruck befindet sich auf der Eintrittskarte.

Anträge von Aktionären

Anträge von Aktionären gemäß § 126 AktG sind ausschließlich an folgende Adresse zu übersenden:

Tyros AG
Schopenstehl 22
22095 Hamburg
Telefax: 040-679 580 52
E-Mail: info@tyros.ag

Gegenanträge von Aktionären, die unter vorstehender Adresse bis mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung eingegangen sind, d.h. bis spätestens 7. Januar 2019, 24:00 Uhr, werden unter den Voraussetzungen des § 126 AktG unter der Internetadresse

www.tyros.ag
 

zugänglich gemacht. Dort finden Sie auch etwaige Stellungnahmen der Verwaltung.

 

Hamburg, im Dezember 2018

Der Vorstand

 

 


 

13.12.18 19:00

153 Postings, 3134 Tage Jicker1:1 klingt spannend, aber

lt Folien in einem anderen Forum ist der Kapitalbedarf ja nicht hoch ....  

14.12.18 12:17

4386 Postings, 3754 Tage StrandläuferNeue Webseite CGift

Mittlerweile wurde die neue Webseite geschaltet - aktuell noch ziemlich rudimentär...

https://cgift.io  

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