Finanzamt darf Spekulationssteuer nicht eintreiben WIESBADEN/MÜNCHEN (dpa-AFX) - Die so genannte Spekulationssteuer können Steuerzahler zunächst umgehen, indem sie beim Finanzamt einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Zugleich müsse dann gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt werden, rät der Bund der Steuerzahler in Wiesbaden. Begründen lasse sich dies mit einem Verweis auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) in München (Az.: IX B 16/03): Die Finanzbehörden dürfen danach die auf Veräußerungsgewinne aus Aktiengeschäften Anzeige anfallende Steuer nicht mehr eintreiben, bis das Bundesverfassungsgericht darüber entschieden hat. Hintergrund ist den Angaben zufolge eine in Karlsruhe anhängige Verfassungsbeschwerde (Az.: 2 BvL 17/02) eines Steuerzahlers. Dieser hatte gegen die Besteuerung seiner Aktiengewinne geklagt, weil die Finanzverwaltung seiner Ansicht nach nicht sicherstellen kann, dass tatsächlich alle Steuerzahler ihre Spekulationsgewinne versteuern. Damit jedoch werde gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Der BFH folgte dieser Auffassung im vergangenen Jahr (Az.: IX R 62/99) und präzisierte in diesem Jahr, dass die Finanzämter den Vollzug der Steuerbescheide bis zur endgültigen Entscheidung aussetzen müssen./DP/sk
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