Insider
Person, die aufgrund ihrer Position oder beruflichen Tätigkeit Zugang zu nicht öffentlichen Informationen über ein Unternehmen hat
Als Insider gilt gemäß § 13 und § 14 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) vom 26. Juli 1994 jede Person, die
als Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans oder als persönlich haftender Gesellschafter des Emittenten oder eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens, aufgrund seiner Beteiligung am Kapital des Emittenten oder eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens, oder aufgrund seines Berufs oder seiner Tätigkeit oder seiner Aufgabe bestimmungsgemäß Kenntnis von einer Insider-Tatsache hat.
Eine Insider-Tatsache ist jede nicht öffentlich bekannte Tatsache, die sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insider-Papieren oder auf Insider-Papiere selbst bezieht und deren Veröffentlichung den Kurs der Insider-Papiere erheblich beeinflussen könnte. Durch missbräuchliche Nutzung des Informationsvorsprunges könnte sich der Insider Vorteile gegenüber anderen Marktteilnehmern verschaffen; deshalb bestimmt das WpHG ein Insider-Handelsverbot. Ein Verstoß gegen dieses Verbot kann mit einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldbuße geahndet werden.
Das WpHG differenziert zwischen Personen mit unmittelbarem Zugang zu Insider-Informationen (Primär-Insider) und Personen, die indirekt Kenntnis von Insider-Tatsachen erlangt haben (Sekundär-Insider).
Der börsliche und außerbörsliche Handel mit Insider-Papieren wird laufend von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) überwacht.
Börsenaufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) Handelsüberwachungsstelle |