"Mit dem zweiten Eilantrag wollte der BUND erreichen, dass die Baumfällungen auch insoweit vorläufig unterbleiben müssen als sie der Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005 dienen.
Zur Begründung machte er geltend, dass diese Baumfällungen erst nach Durchführung einer artenschutzrechtlichen Prüfung im Rahmen eines (weiteren) Planänderungsverfahrens erfolgen dürfen, an dem er zu beteiligen sei. Auch dieser Argumentation ist der Verwaltungsgerichtshof nicht gefolgt. Es sei schon nicht glaubhaft gemacht, dass ein Planänderungsverfahren, welches allenfalls ein Beteiligungsrecht auslöse, durchgeführt werden müsse. Die mit den Baumfällarbeiten zusammenhängenden artenschutzrechtlichen Fragen könnten sowohl mit Regelungsinstrumentarien des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses als auch im Wege nachträglicher Schutzvorkehrungen gelöst werden. Beide Verfahrensweisen lösten aber kein Beteiligungsrecht des BUND aus. Zudem habe das Eisenbahn-Bundesamt dem BUND - wenn auch außerhalb eines Planfeststellungsverfahrens - vorsorglich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Damit sei dem Beteiligungsrecht jedenfalls der Sache nach Rechnung getragen worden. Der Beschluss ist unanfechtbar (Az: 5 S 190/12)." |