Im deutschen Strafrecht ist die Drohung Tatbestandsmerkmal verschiedensten Delikte (z. B. Nötigung, Erpressung, Raub, Vergewaltigung). Als selbstständige Straftat ist sie bei der Bedrohung eines anderen (§ 241 StGB) oder des öffentlichen Friedens (§ 126 StGB) durch Androhung von Verbrechen strafbar.
Meine beiden StGB-Scheine liegen schon etwas zurück, aber Ariva bzw. xxx werden schon nervös werden, wenn sie ein Schreiben von der Staatsanwaltschaft bekommen. Wie das Ganze ausgehen könnte, ist eine andere Frage. |