aus der Meldung News : 15.02.13 Übernahmeangebot: Befreiung; DGAP
total interessant, aber Nr. 5 hat es in sich, wer es auf Anhieb versteht bitte mal kurz melden :
5. Die Antragstellerin hat ein sachliche Interesse an einer Nichtberücksichtigungsentscheidung durch die BaFin, da ihr aller Voraussicht nach aufgrund der geplanten Übertragung der Carezo Anteile sämtliche der Carezo (Guernsey) Ltd. zuzurechnenden Stimmrechte in der Zielgesellschaft ihrerseits zuzurechnen sind und dadurch die Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG überschreiten würde. Die Carezo (Guernsey) Ltd. ist Treuhänderin (Trustee) des Carezo Trusts. In dieser Eigenschaft werden der Carezo (Guernsey) Ltd. sämtliche der Triton Partners (Holdco) Ltd. zuzurechnenden Stimmrechte in der Zielgesellschaft ihrerseits gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. §§ 17 und 16 AktG zugerechnet. Nachdem die Antragstellerin sämtliche Anteile an der Carezo (Guernsey) Ltd. erworben hat, werden ihr die dieser zuzurechnenden Stimmrechtsanteile in der Zielgesellschaft gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. §§ 17 und 16 AktG erstmals zuzurechnen sein. Eine Stimmrechtszurechnung erfolgt zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bereits wegen der 100 %igen Beteiligung der Antragstellerin an der Triton Partners (Holdco) Ltd., da die Triton Partners (Holdco) Ltd. ihrerseits alle Anteile an der einzigen Gesellschafterin der Antragstellerin, der Triton Administration (Jersey) Ltd. hält und somit die Beherrschungsvermutung des § 17 Abs. 2 WpÜG widerlegt ist. Denn aufgrund der ringförmigen Beteiligung der Triton Partners (Holdco) Ltd., der Antragstellerin und der Triton Administration (Jersey) Ltd. kann keine der drei vorgenannten Gesellschaften den sich aus ihrer Mehrheitsbeteiligung grundsätzlich ergebenden beherrschenden Einfluss auf die ihr nachfolgende Gesellschaft ausüben.
Mein Fazit: böhmische Dörfer |