Hansa Group AG: Anordnung der Bekanntmachung festgestellter Fehler im Lage- und Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2012 der Hansa Group AG durch die BaFin gemäß § 37q Abs. 2 S.1 WpHG
Hansa Group AG: Anordnung der Bekanntmachung festgestellter Fehler im Lage- und Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2012 der Hansa Group AG durch die BaFin gemäß § 37q Abs. 2 S.1 WpHG
DGAP-News: Hansa Group AG / Schlagwort(e): Sonstiges Hansa Group AG: Anordnung der Bekanntmachung festgestellter Fehler im Lage- und Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2012 der Hansa Group AG durch die BaFin gemäß § 37q Abs. 2 S.1 WpHG
16.06.2015 / 17:15
Mit Ad-hoc-Mitteilung vom 04.03.2015 hatte die Gesellschaft mitgeteilt, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Prüfung des Jahres- und Konzernabschlusses zum 31.12.2012 der Gesellschaft sowie des Lage- und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2012 der Gesellschaft angeordnet hat. Die BaFin hat festgestellt, dass der Lage- und Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2012 fehlerhaft sind. Die BaFin hat nach Anhörung der Gesellschaft gemäß § 37q Abs. 2 S. 1 Nr. 1 WpHG die unverzügliche Bekanntmachung der im Lage- und Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2012 festgestellten Fehler samt den wesentlichen Teilen der Begründung der Feststellung mit Bescheid vom 12.06.2015 angeordnet. Die Gesellschaft hat heute die Entscheidung getroffen, den Bescheid vom 12.06.2015 zu akzeptieren und dagegen keine Rechtsbehelfe einzulegen. Die Gesellschaft wird daher die im Lage- und Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2012 festgestellten Fehler samt den wesentlichen Teilen der Begründung der Feststellung unverzüglich gemäß den gesetzlichen Vorgaben bekannt machen.
Die Veröffentlichung wird die folgenden Informationen enthalten:
1. Der Konzernlagebericht der Hansa Group AG ist fehlerhaft; a) Die Hansa Group AG hat im Konzernlagebericht dargestellt, dass die Finanzkennzahlen von Kreditvereinbarungsklauseln (Covenants) aus Darlehensverträgen im Jahr 2012 "teilweise nicht eingehalten" worden seien, obwohl zum Abschlussstichtag sämtliche Kennzahlen verfehlt wurden.
Dies verstößt gegen § 315 Abs. 1 Satz 1 HGB, wonach der Geschäftsverlauf und die Lage des Konzerns so darzustellen sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.
b) Die Hansa Group AG hat im Konzernlagebericht nicht über das Liquiditätsrisiko berichtet, das daraus resultiert, dass die Kennzahlen dieser Darlehensverträge am Abschlussstichtag verfehlt wurden.
Dies verstößt gegen § 315 Abs. 1 Satz 5 HGB, wonach im Konzernlagebericht die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern ist.
c) Im Konzernlagebericht fehlen die Angaben, dass bei einem "Reverse Factoring"-Vertrag mit der Coface Finanz GmbH eine Kreditlinie in Höhe von ursprünglich 20 Mio. EUR auf 12,5 Mio. EUR im Februar 2013 abgesenkt worden ist, dass bei einem Aval-Kredit gleichfalls mit der Coface Finanz GmbH eine Kreditlinie in Höhe von 20 Mio. EUR gleichfalls im Februar 2013 gestrichen worden ist und dass eine Kontokorrentkreditlinie der Portigon AG in Höhe von 15 Mio. EUR gekündigt worden ist.
Das Unterlassen dieser Angaben verstößt gegen § 315 Abs. 2 Nr. 1 HGB, wonach auf Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Konzerngeschäftsjahres eingetreten sind, eingegangen werden soll.
2. Der Lagebericht der Hansa Group AG ist fehlerhaft: a) Die Hansa Group AG hat im Lagebericht dargestellt,. dass die Finanzkennzahlen von Kreditvereinbarungsklauseln (Covenants) aus den der Tochtergesellschaft Waschmittelwerk Genthin GmbH gewährten Darlehensverträgen im Jahr 2012, für welche die Hansa Group AG Garantien übernommen hat, "teilweise nicht eingehalten" worden seien, obwohl zum Abschlussstichtag sämtliche Kennzahlen verfehlt wurden.
Dies verstößt gegen § 289 Abs. 1 Satz 1 HGB, wonach der Geschäftsverlauf und die Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.
b) Die Hansa Group AG hat im Lagebericht nicht über das Liquiditätsrisiko berichtet, das daraus resultiert, dass die Kennzahlen dieser Darlehensverträge am Abschlussstichtag verfehlt wurden.
Dies verstößt gegen § 289 Abs. 1 Satz 4 HGB, wonach im Lagebericht die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern ist.
c) Im Lagebericht fehlen die Angaben, dass bei einem "Reverse Factoring"-Vertrag mit der Coface Finanz GmbH eine Kreditlinie in Höhe von ursprünglich 20 Mio. EUR auf 12,5 Mio. EUR im Februar 2013 abgesenkt worden ist, dass bei einem Aval-Kredit gleichfalls mit der Coface Finanz GmbH eine Kreditlinie in Höhe von 1,1 Mio. EUR gleichfalls im Februar 2013 gestrichen worden ist und dass eine Kontokorrentkreditlinie der Portigon AG in Höhe von 15 Mio. EUR gekündigt worden ist.
Das Unterlassen dieser Angaben verstößt gegen § 289 Abs. 2 Nr. 1 HGB, wonach auf Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind, eingegangen werden soll.
Der Vorstand
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