Mir ist beim genaueren Lesen der Veröffentlichung des Insolvenzgerichts Folgendes aufgefallen: Der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt lautet: "Geschäfts-Nr.: 9 IN 63/11 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Infratec AG, Werner-von-Siemens-Straße 7, 64625 Bensheim (AG Darmstadt, HRB 25449), vertr. d.: 1. Andreas Joder, Hünenberg See, SCHWEIZ, (Vorstand), 2. Karl-Heinz Knapp, Bensheim, (Vorstand) ist am 20.01.2011 um 11.00 Uhr gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Sylvia Rhein, Walther-Rathenau-Str. 24, 64646 Heppenheim, Tel.: 06252/6877-0, Fax: 06252/6877-11 bestellt worden. Amtsgericht Darmstadt, 20.01.2011" Zu dem Punkt "vorläufiger Insolvenzverwalter" heißt es in § 22 der Insolvenzordnung: "§ 22 Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters (1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter: - 1.
das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten; - 2.
ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden; - 3.
zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.
(2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen. (3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend." Hier könnte also wirklich noch einiges kommen. Wo der Kurs dann steht, könnt Ihr Euch ja selbst ausrechnen. |