"Ein weiteres Verfahren gegen einen Wirtschaftsjournalisten wurde 2000 eingestellt. Der Journalist und Herausgeber eines Börsendienstes hatte damals im Rahmen eines TV-Wirtschaftsmagazins Aktien empfohlen, die er zuvor selbst erworben hatte. Das Verfahren wurde später eingestellt, weil ihm nicht nachgewiesen werden konnte, dass er bereits beim Kauf der Aktien die Absicht zur späteren Kaufempfehlung hatte (LG Frankfurt/Main NJW 2000, 301; OLG Frankfurt/Main NJW 2001, 982). Einen lückenlosen Schutz vor Insidergeschäften gibt es nicht."
Wenn das so ist, wie das OLG in Frankfurt meint, sollte der Gesetzgeber daraus die Konsequenz ziehen und das vorschrieben, was in den USA ganz konkret als Pflicht gilt und meines Erachtens auch bei uns aufgrund des Wertpapierhandelsgesetzes gilt: Ein Journalist hat bei der Abgabe von Empehlungen oder bei der Analyse von Aktien anzugeben, ob er diese Aktien besitzt oder nicht - einige machen das inzwischen freiwillig. Ideal wäre, wenn auch noch eine grobe Größenklassengliederung erfolgte, wie z.B.: unter 50.000 Euro, 50.000 bis 250.000 Euro, 250.000 Euro bis 2 Mio., über 2 Millionen. Journalisten oder Analysten, denen das zu komplex erscheint, müssen eben dann die Analyse an einen Kollegen abgeben, der diese Aktie nicht besitzt, oder man muss sich eben dann andere Aktien zur Analyse heraussuchen. |