interessanter Beitrag eines WO Users der ziemlich klar aufzeigt, dass Primacom ziemlich im sicherem Hafen ist.
die ssl-gläubiger haben am 8.3.2005 nicht nur prc in verzug gesetzt, sondern das gesamte ssl " fällig gestellt" (seite 9 mitte des geschäftsberichts: " im anschluss an das auslaufen des stillhaltezeitraums ..." ) das ruinöse ssl wurde also gekündigt (zahlungsverzug als ao kündigungsgrund), das darlehensverhältnis mit den ssl-gläubigern ist damit beendet, es wird abgewickelt und beschäftigt prc nur noch prozesspartei
das ist es eine gute nachricht: unabhängig vom ausgang des rechtsstreits muß prc ab 8.3.2005 keine 20% zinsen mehr zahlen
freilich belastet das ssl als " altschuld" die kreditwürdigkeit und den kreditspielraum prc´s zwei lösungswege sind im gespräch:
a) teilverzicht der ssl-gläubiger
verzichten die ssl-gläubiger auf einen teil ihrer bestrittenen forderungen (497 mio € per 31.12.2004), kann der rechtsstreit beigelegt werden das kann notfalls gegen sog besserungsschein oder eine börsenkursabhängige besserungsklausel geschehen (sog bedingter forderungserlass) voraussetzung ist, dass eine bank gefunden werden kann, die das dann noch bestehende rest-ssl umschuldet hier sind die senior-banken gefordert, wenigstens eine von ihnen, schließlich ziehen sie aus der verwertungsmultikabels ihren nutzen (s. unten) ohne einen forderungsverzicht der ssl-gläubiger von 20% (also rd 100 mio €) ist eine umschuldung nicht vorstellbar, da prc kein pos eigenkapital mehr besitzt und eine kapitalerhöhung einen umfang hätte (rd 100 mio €), die die aktionäre überfordern würde
b) lösung ohne die ssl-gläubiger
lehnen die ssl-gläubiger einen beitrag zur sanierung prc´s ab, werden --im einvernehmen mit prc-- auch die senior-banken ihren kredit fällig stellen (491 mio €), um --wiederum im einvernehmen mit prc-- die pfandverwertung multikabels zu betreiben hierzu brauchen die senior-banken nicht die zustimmung der ssl-gläubiger, da sie diesen im rang vorgehen ein kündigungsgrund der senior-banken ist vorhanden, da prc mit dem zahlungsverzug gegenüber den ssl-gläubigern auch gegenüber den senior-banken in zahlungsverzug geraten ist („cross default“) da ein käufer für multikabel gefunden scheint, wird man prc zum verkauf multikabels für rechnung der pfandgläubiger ermächtigen die beziehungen der pfandgläubiger untereinander regelt das intercreditor agreement den ssl-gläubigern bliebe der resterlös aus der verwertung multikabels, wahrscheinlich rd 20-30 mio €, die restlichen 480 mio € müssten sie sich gegen prc erstreiten
c) rechtslage
prc könnte nach derzeitigem stand den darlehensbetrag des ssl (samt aufgelaufener pik-zinsen) solange behalten, wie die buchmäßige überschuldung der Primacom AG andauert (solange also, wie das verlorene grundkapital der AG nicht wieder durch jahresüberschüsse oder kapitalerhöhung aufgefüllt ist) denn die deutschen rechtsprechungsregeln zum kapitalersatzrecht verbieten dem schuldner nicht nur die zahlung von zinsen, sondern auch auch die rückzahlung des darlehens, solange die krise des schuldners nicht behoben ist macht man sich den rechtsstandpunkt prc´s zu eigen (eigenkapitalersatz), muss nicht nur nicht, sondern darf prc gar nicht das ssl zurückzahlen, ohne die zustimmung der senior-banken einzuholen; denn die deutschen eigenkapitalersatzregeln dienen dem gläubigerschutz (hauptgläubiger prc´s sind die senior-banken) hierauf gründet sich die verhandlungsposition prc´s gegenüber den ssl-gläubigern
käme es zu einem gerichtsentscheid, würden über die frage des eigenkapitalersatzes deutsche gerichte entscheiden, nicht das londoner gericht; dieses hätte nur darüber zu befinden hat, ob ein vertraglicher (!) zinsanspruch (bis zum 8.3.2005, s. o.) bestand und durchgesetzt werden kann (deutsches kapitalersatzrecht steht über dem vertragsrecht) folglich hängt die entscheidung des londoner gerichts vom ausgang des rechtsstreits über die deutschen feststellungsklagen („torpedoklagen“) ab (vgl seite 9 des geschäftsberichts) hieraus bezieht prc seine verhandlungsstärke
d) verzugszinsen
selbst wenn prc den rechtsstreit in der frage der sittenwidrigkeit verlieren würde, müsste prc (für die zeit ab 8.3.2005) keine verzugszinsen zahlen, denn das ssl ist erst zur rückzahlung fällig, wenn die krise prc´s behoben ist (s. o., einwand des eigenkapitalersatzes)
verliert prc den rechtsstreit auch in der frage des eigenkapitalersatzes, zahlt prc nach deutschem recht 9,21 % verzugszinsen ab 8.3.2005 (acht prozentpunkte über dem basiszinssatz von 1,21 %, § 288 II BGB), höhere zinsen können die ssl-gläubiger nur verlangen (§ 288 III BGB), wenn sie einen höheren zinsschaden nachweisen, was bei dem derzeitigen zinsniveau ausgeschlossen erscheint |