Wer Kurzarbeitergeld bezieht, sollte unter Umständen Geld für eine Steuernachzahlung zurücklegen.
Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei - aber es unterliegt wie viele andere staatliche Leistungen dem sogenannten Progressionsvorbehalt, erläutern die Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung in Berlin. Das bedeutet, dass die Auszahlung für sich genommen zwar nicht der Steuerberechnung unterliegt. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes wird jedoch bei der Bestimmung der steuerlichen Progression mit berücksichtigt. Sie hat somit indirekt Einfluss auf die Höhe der zu zahlenden Steuern - allerdings erst nachträglich. Die gleiche steuerliche Konstellation liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer Krankengeld von seiner Krankenkasse bezieht bzw. Übergangsgeld während einer Reha-Maßnahme.
Steuernachzahlung im Folgejahr: Vielfach nicht zu vermeiden
Wer also Monat für Monat mit der Gehaltsabrechnung nur für sein - bei Kurzarbeit verringertes - Arbeitseinkommen Steuern abführt, muss im Jahr darauf nach der Steuererklärung mit einer Nachzahlung rechnen. Denn wenn am Ende des Jahres Arbeitslohn und Kurzarbeitergeld zusammengezählt werden, erhöht sich der anzuwendende Steuersatz von der Progression her. ----------- Gruss Moya |