Aktienrückkauf bei PSI(696822) - was sind die Folg

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neuester Beitrag: 10.07.03 16:03
eröffnet am: 18.06.03 13:16 von: physik Anzahl Beiträge: 4
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18.06.03 13:16

658 Postings, 8734 Tage physikAktienrückkauf bei PSI(696822) - was sind die Folg

Auf der Hauptversammlung der PSI am 12.6. wurde die Gesellschaft ermächtigt, eigene Aktien zurückzukaufen. Diese Genehmigung wurde befristet erteilt und das ARP im Volumen limitiert. In der Einladung zur HV (siehe www.psi.de) ist eine Liste wofür das ARP der PSI eingesetzt werden kann. Auf Nachfrage hieß es, das ARP werde dazu verwendet, Aktien für fällige Optionen aus einem Optionsprogramm zu erwerben. Der Strike-Price der Optionen liegt bei 3.65 Euro.
Was bedeutet dies für die (kurzfristige) Kursentwicklung?

"Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zum
Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit Bezugsrechtsausschluss
bei der Veräußerung der eigenen Aktien
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Die Gesellschaft wird dazu ermächtigt, Aktien der Gesellschaft zu
jedem nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zulässigen Zweck zu erwerben.
Die Ermächtigung ist auf den Erwerb von Aktien mit einem auf
diese Aktien entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von
Euro 2.800.000,00 beschränkt, das sind knapp 10 % des Grundkapitals
am Tage der Hauptversammlung in Höhe von Euro
28.153.955,11. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen,
einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke
im Rahmen der vorgenannten Beschränkung von der Gesellschaft,
aber auch von abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft
stehenden Unternehmen ausgeübt werden. Auf die erworbenen
Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die
sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71 a
ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 %
des Grundkapitals entfallen. Ein Erwerb eigener Aktien darf nur
erfolgen, soweit die nach § 272 Abs. 4 Handelsgesetzbuch vorgeschriebene
Rücklage für eigene Anteile gebildet werden kann,
ohne das Grundkapital oder eine nach Gesetz oder Satzung zu bildende
Rücklage zu mindern, die nicht zu Zahlungen an die Aktionäre
verwandt werden darf.
Die Ermächtigung darf nicht zum
Zwecke des Handels in eigenen Aktien genutzt werden.


Die Ermächtigung wird am Tag der Beschlussfassung wirksam und
gilt bis zum 11. Dezember 2004."  

24.06.03 14:35

658 Postings, 8734 Tage physik'Aktiencheck' erhöht ständig Kursziel: 5Euro

nach dem strong trading buy im März mit Kursziel
2.5 Euro
http://www.aktiencheck.de/analysen/...=3&pagetype=5&AnalysenID=253005

und einem 'buy' mit Ziel 3 Euro am 29.4.
http://www.aktiencheck.de/analysen/...=3&pagetype=5&AnalysenID=286559

folgte ein 'buy mit 3.6 am  27.5.
http://www.aktiencheck.de/analysen/...=3&pagetype=5&AnalysenID=295822

und nun ein 'buy' mit Kursziel 5Euro am 24.6.
http://www.aktiencheck.de/analysen/...=3&pagetype=5&AnalysenID=304927

Reinstes Trendfolgeverhalten.
Immerhin kann das PSI in die rasche Zweistelligkeit treiben....  

27.06.03 16:49

658 Postings, 8734 Tage physikMüssen Käufe im Rahmen des AktienRückkaufProgramms

bekannt gegeben werden?
*vor* dem Kauf wahrscheinlich nicht, es gäbe sonst erstaunliches Kursfindungsverhalten.
Aber nach dem Kauf?
Was bedeuteten die Handelstage mit 100Tsd umgesetzten Stücken?  

10.07.03 16:03

658 Postings, 8734 Tage physikKäufe im Rahmen des ARP müssen wohl angek. werden

Dies wurde bei wallstreetonline länger diskutiert. Es endete (vorläufig) mit der Erkenntnis  (hier leicht ergänzt):
"Im beschlossenen Text zum Aktienrückkaufprogramm steht ein entscheidender Punkt (http://www.psi.de/files/h_einladung.pdf):

'11. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit Bezugsrechtsausschluss bei der Veräußerung der eigenen Aktien

b) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die auf Grund dieser Ermächtigung erworben werden,
(...)
(5) einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder die Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses
bedarf.
'

Man muß also davon ausgehen, daß Aktien, die im Rahmen eines ARP zurückgekauft werden, jederzeit eingezogen werden können (damit wird die Aktienzahl verringert, der Gewinn pro Aktie also erhöht, die einzelne Aktie wertvoller. Das Einziehen ist definitiv kursrelevant und daher per AdHoc meldepflichtig) . Da es keines weiteren Beschlusses hierfür bedarf, ist m.E. der Start des ARP *doch* inhärent `erheblich kursrelevant`, also per Adhoc meldepflichtig.
Auch wenn sich Juristen lange drüber streiten können, so tendiere ich durch diesen Abschnitt doch dazu, wie eck anzunehmen, daß das ARP per AdHoc angekündigt werden sollte."  

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