In der Quelle download des gesamten Textes BGH, Urteil vom 27.03.2012 - VI ZR 144/11 http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2402 Auszug: Schon aus der äußeren Form der Veröffentlichung kann sich ergeben, dass lediglich eine fremde Äußerung ohne eigene Wertung oder Stellungnahme mitgeteilt wird. Dies ist beispielsweise bei dem Abdruck einer Presseschau der Fall (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.09.2003 - 1 BvR 865/0; BVerfG, Beschluss vom 25.06.2009 - 1 BvR 134/03; BGH, Urteil vom 17.11.2009 - VI ZR 226/08, MIR 2009, Dok. 255). Die Störerhaftung in Form der Verbreiterhaftung darf nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Denn zu dem von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Kommunikationsprozess kann die Mitteilung einer fremden Meinung oder Tatsachenbehauptung auch dann zählen, wenn der Mitteilende sich diese weder zu Eigen macht noch sie in eine eigene Stellungnahme einbindet, sondern die fremde Äußerung lediglich verbreitet (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2009 - VI ZR 226/08, MIR 2009, Dok. 255, BVerfG, Beschluss vom 30.09.2003 - 1 BvR 865/0; BVerfG, Beschluss vom 25.06.2009 - 1 BvR 134/03). 3. Eine Haftung des Verbreiters fremder Nachrichten als Störer setzt die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten - insbesondere Prüfungspflichten - voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die jeweilige rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2011 - VI ZR 93/10; BGH, Urteil vom 30.06.2009 - VI ZR 210/08, MIR 2009, Dok. 167 - Störerhaftung des Domainverpächters.
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