HV am 15.4.10 Punkt 12 Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien! Eigene Aktien: Deutlich zu unterscheiden ist der Kauf eigener Aktien (der oft als Aktienrückkauf bezeichnet wird) von dem eigentlichen Aktienrückkauf, bei dem sich der absolute Stückbestand an ausgegebenen Aktien (und somit auch das Grundkapital) durch das gleichzeitige Vernichten der gekauften Aktien verändert, was beim Kauf eigener Aktien nicht der Fall ist. Da eigene Aktien nicht dividenden- und stimmberechtigt sind, hat der Kauf eigener Aktien jedoch die effektive Wirkung einer Kapitalherabsetzung. Dieses führt auch dazu, dass beim Wiederverkauf der eigenen Aktien zwar keine wirkliche Kapitalerhöhung, jedoch von den Auswirkungen her eine quasi-Kapitalerhöhung erfolgt, wodurch den Altaktionären auch grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen ist. Situation in Deutschland [Bearbeiten]Während in vielen anderen Ländern der Kauf eigener Aktien schon seit vielen Jahren erlaubt ist, ist es Aktiengesellschaften in Deutschland erst seit dem 5. März 1998 durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich erlaubt, eigene Aktien zu erwerben. Dabei ist zu beachten, dass das jeweilige Unternehmen zum einen nur maximal 10% der eigenen Aktien erwerben darf und die jeweilige Hauptversammlung dem Kauf auch zustimmen muss[2]. Kommt es zu einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrechten, so sind die eigenen Aktien eines Unternehmens genau wie von der Dividende auch von diesen ausgeschlossen. Das bedeutet, dass eine Gesellschaft, die eigene Aktien hält, bei einer Emission von Bezugsrechten nicht das Recht erhält, eigene Aktien vorteilhaft zu zeichnen. Da jeder Verkauf eigener Aktien eine quasi-Kapitalerhöhung darstellt, muss beim Wiederverkauf der erworbenen eigenen Aktien grundsätzlich auch den bestehenden Aktionären das Bezugsrecht gewährt werden. Dieses kann jedoch durch einen entsprechenden Beschluss auf der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft ausgeschlossen werden, was dann entsprechend in der Satzung des Unternehmens zu vermerken ist. Die direkte Zeichnung von Jungen Aktien bei einem Börsengang oder einer Kapitalerhöhung von der emittierenden Gesellschaft oder verbundenen Unternehmen ist nicht zulässig.[3] |