1. Rechtzeitiger Insolvenzantrag:
Zu den wichtigsten Pflichten eines Schuldners gehört der rechtzeitige Insolvenzantrag, denn bei frühzeitig eingeleiteter Insolvenz sind die Chancen einer Unternehmenssanierung am besten.
Zum Schutz der Gläubiger ist der rechtzeitige Insolvenzantrag für juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit sogar verpflichtend nach § 15a InsO.
Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eines Vereins, einer GmbH oder AG sowie bei Zahlungsunfähigkeit einer OHG, KG, GmbH & Co. KG, KGaA, PartG oder GbR sind die jeweils Antragsberechtigten auch verpflichtet, den Insolvenzantrag zu stellen - und zwar ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung.
Achtung:
Wird der Antrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gestellt, droht den jeweils Verantwortlichen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit immerhin noch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Wer verantwortlich ist für eine verspätete Insolvenzbeantragung, der haftet grundsätzlich auch für den dem Unternehmen entstandenen Schaden nach § 823 BGB. Die Geschäftsführer einer GmbH sind darüber hinaus auch nach § 64 GmbHG zum Schadensersatz verpflichtet, ebenso wie die Vorstandsmitglieder einer AG nach § 401 AktG.
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