Nachlassstundung zu beantragen. Wird sie vom Richter gewährt, erhält das Unternehmen Zeit, um mit seinen Gläubigern eine Lösung zu finden. Ziel ist es, den Konkurs abzuwenden. Die Nachlassstundung nach Schweizerischem Recht soll dem Nachlassschuldner Zeit geben, einen Nachlassvertrag mit seinen Gläubigern auszuarbeiten. In dieser Phase können gegen das angeschlagene Unternehmen keine Massnahmen wie eine Betreibung oder die Konkurseröffnung ergriffen werden. Voraussetzung für die richterliche Genehmigung der Nachlassstundung ist, dass Aussicht auf den Abschluss eines Nachlassvertrages besteht. Trifft dies zu, wird die Nachlassstundung für vier bis sechs Monaten gewährt. Zudem wird ein Sachwalter eingesetzt, der in dieser Zeit die Tätigkeit der Firma überwacht. Damit der Nachlassvertrag zustande kommt, ist nicht die Zustimmung aller Gläubiger erforderlich. Es genügt, wenn die Mehrheit der Gläubiger einwilligen, auf die gleichzeitig zwei Drittel der Forderungssumme entfallen. Ebenfalls genügend ist, wenn bloss ein Viertel der Gläubiger zustimmt, die dann aber für drei Viertel aller Forderungen stehen. Der Nachlassvertrag muss anschliessend vom Richter bestätigt werden. Verweigert er dies, etwa weil die angebotene Summe in keinem Verhältnis zu den tatsächlichen finanziellen Möglichkeiten des Schuldners stehen, kann jeder Gläubiger die sofortige Konkurseröffnung verlangen. Erstellt: 24.01.2012, 15:06 Uhr |