Auszüge aus dem StGB: danach müssten einige Dutzend Schwarze in Ellwangen für drei Jahre in den Knast. Besonders nach StGB, § 115
Strafgesetzbuch (StGB), § 323c Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen:
(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.
Klartext: Wer nicht hilft oder Helfer/Einsatzkräfte bei der Hilfeleistung behindert, wird bestraft. Dazu gehören auch das Gaffen und das Nichteinhalten einer Rettungsgasse.
StGB, § 115 Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen:
(3) Nach § 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen bis zu 5 Jahren) wird auch bestraft, wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert. Nach § 114 Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren) wird bestraft, wer die Hilfeleistenden in diesen Situationen tätlich angreift.
Klartext: Wer Feuerwehrleute oder Kräfte des Rettungsdienstes im Einsatz durch Gewaltandrohung oder gar einen Angriff behindert, hat mit hohen Strafen zu rechnen.
Aber das betrifft wohl nur Alteingesessene, oder? |