"Bei einer zugelassenen Impfung wird kein Körperteil abgetrennt und sie kann auch wissenschaftlich nachweisbar vor Krankheiten schützen. Dass Risiken damit verbunden sind, wird auch in der Medizin kontrovers diskutiert und die Eltern werden in aller Regel vom Arzt über die Risiken informiert. Demgegenüber ist die Beschneidung spirituell oder kulturell begründet und der medizinische nutzen ist mMn äußerst dubios. Sie schützt z.B. nicht vor Pocken."
Dass auch die Beschneidung medizinische Vorteile (z.B. durch geringere Infektionsrisiken bei AIDS, Hepatitis oder Risiken in Bezug auf bestimmte Krebsauslösungen) hat, wurde ja hinreichend erwähnt. Die WHO hat doch Studien dazu veröffentlicht und im Resultat die Beschneidung empfohlen. Dementsprechend verwendete ich das Beispiel der quasi ähnlichen Wirkung wie bei Impfungen bei quasi ähnlichen Gefahren.
Dass man den Eingriff vor diesem Landgericht nicht religiös begründen darf, wissen wir nun. Andere Gerichte werden das klären müssen, inwieweit sie die Freiheitsrechte bei der Religionsausübung "beschneiden" dürfen.
@Rigomax: "Wie dem auch sei: Die Argumentation mit der angeblichen Einschränkung der Religionsfreiheit ist dann wohl vom Tisch, oder? "
Denke nicht, dass diese Argumentation vom Tisch sein kann, wenn ein integraler Bestandteil einer Religion zum Kollateralschaden einer vielleicht menschenrechtlich gut gemeinten, aber letztendlich sinnlosen Entscheidung wird. Zumindest wird mal darüber offen diskutiert. Ich habe ja nichts dagegen, wenn Eltern dadurch von selbst auf die Idee kommen, den Eingriff nicht sofort zu machen. Ich halte es jedoch weiterhin für falsch, dass der Staat sich über diese Praxis ein Urteil erlaubt.
Man muss auch in dieser Hinsicht speziell die "Andersartigkeit" im Leben tolerieren, z.B. wenn Eltern mit dieser fest verwurzelten Weltanschauung ihre Kinder unbeschnitten als unvollständige Muslime oder Juden betrachten. Natürlich muss der Schutz des Wohles und die Unversehrtheit geachtet werden - jedoch stellt sich immer noch die Frage, ob bei dieser Beschneidung gegen das zukünftige Wohl des Kindes gehandelt wurde, wenn die Beschneidung zu einem späteren Zeitpunkt unter gefährlicheren Bedingungen stattfinden muss, um als vollerwertiges Mitglied der Religionsgemeinschaft zu gelten. |