ROOTHOM 13:34 #13014 Bitte lesen habe die Quelle angegeben.
Das klitzekleine Problem ist mMn, dass das was hier geschrieben wird:
#12896 Im genauen Wortlaut findet sich die Möglichkeit für das Gericht, einen Vorschlag zur Änderung des Restrukturierungsplans zu unterbreiten, im Artikel 374 des niederländischen WHOA-Gesetzes. Der entsprechende Absatz lautet:
"Das Gericht kann den Schuldner, einen Gläubiger oder einen Aktionär, der einen Plan vorschlägt oder dessen Vorschlag berät, auffordern, Änderungen oder Ergänzungen an dem Plan vorzunehmen, um die Erfolgsaussichten des Plans zu verbessern, sofern dies für die Erreichung des Ziels der Unternehmensfortführung oder der Sanierung des Schuldners erforderlich ist."
gar nicht in dem Paragrafen steht. Die vollständige Übersetzung des 374 DBA lautet:
1 Gläubiger und Gesellschafter sind in verschiedene Klassen einzuteilen, wenn die Rechte, die sie bei einer Verwertung des Vermögens des Schuldners im Konkurs haben, oder die Rechte, die ihnen aufgrund des Vergleichs angeboten werden, so unterschiedlich sind, dass es keine vergleichbare Stellung gibt. In jedem Fall sind Gläubiger oder Aktionäre, die nach Titel 10 des Dritten Buches des Bürgerlichen Gesetzbuches, einem anderen Gesetz oder einer darauf beruhenden Verordnung oder einer Vereinbarung bei der Verwertung des Vermögens des Schuldners einen unterschiedlichen Rang haben, in verschiedene Klassen einzustufen. 2 Konkurrierende Gläubiger werden gemeinsam in eine oder mehrere getrennte Klassen eingeteilt, wenn: a. es sich bei diesen Gläubigern zum Zeitpunkt der Abstimmung über den Vergleich gemäß § 381 um eine juristische Person im Sinne von Buch 2 §§ 395a und 396 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs oder um einen Gläubiger handelt, bei dem zu diesem Zeitpunkt fünfzig oder weniger Personen beschäftigt sind oder für den aus einer Erklärung gemäß dem Handelsregistergesetz 2007 hervorgeht, dass fünfzig oder weniger Personen mit einer Forderung für gelieferte Waren oder erbrachte Dienstleistungen oder einer Forderung aus unerlaubter Handlung im Sinne von Buch 6 § 162 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs beschäftigt sind, und b. diesen Gläubigern im Rahmen des Vergleichs eine Barzahlung angeboten wird, die weniger als 20 % des Betrags ihrer Forderungen ausmacht, oder ihnen im Rahmen des Vergleichs ein Recht angeboten wird, dessen Wert weniger als 20 % des Betrags ihrer Forderungen ausmacht. 3 Gläubiger mit einem Vorrang aus einem Pfandrecht oder einer Hypothek nach § 278 Absatz 1 des Dritten Buches des Bürgerlichen Gesetzbuches werden nur für den Teil ihrer Forderung, für den der Vorrang gilt, einer oder mehreren Klassen von Gläubigern mit einem solchen Vorrang zugeordnet, es sei denn, dass dies die Verteilung des mit dem Vergleich erzielten Werts nicht ändert. Für den verbleibenden Teil ihrer Forderung werden diese Gläubiger in eine Klasse von Gläubigern ohne Vorrang eingestuft. Die Bestimmung des Teils der Forderung, für den der Vorrang als Sicherheit dient, basiert auf dem Wert, den dieser Gläubiger aufgrund seiner Pfand- oder Hypothekenrechte in einem Konkurs nach dem gesetzlichen Rang zu erwarten gehabt hätte.
Übersetzt mit www.deepl.com ( Kostenlose Version)
https://wetten.overheid.nl/...l=374&z=2023-01-01&g=2023-01-01 |