durchaus wichtig. Mord ist ein besonders verwerflicher Akt der Tötung. § 211 nennt die dafür entscheidenden Tatmerkmale. Eins davon ist die grausame Tatdurchführung.
Wir kennen nicht alle Einzelheiten des Tathergangs und der vorangegangenen Ereignisse. Deshalb ist es hier unmöglich, die Tat mal so eben ganz locker in Mord oder Totschlag einzuordnen. Regt Euch also jetzt nicht wegen der Frage Mord oder Totschlag auf und unterstellt dem jeweils Anderen nicht sachfremde Motive.
Ich will mal anhand eines einzelnen Aspektes der Tat zwei mögliche Sichtweisen zeigen:
Der Täter hat mehrfach zugestochen. Damit könnte (könnte!) das Tatmerkmal der grausamen Tatdurchführung erfüllt sein. Denn der BGH hat vor etwa 10 Jahren entschieden, dass derjenige grausam tötet, der dem Opfer bei dessen Tötung körperliche oder seelische Schmerzen zufügt, die nach Intensität und Dauer weit über den Todesschmerz hinausgehen, der mit einer Tötung an sich verbunden ist.
Jeder einigermaßen pfiffige Anwalt wird allerdings genau diese Handlungsweise als Hinweis darauf interpretieren, dass der Täter bei der Tatausführung "von Sinnen" und deshalb vermindert schuldfähig gewesen sei. Ein psychologischer Gutachter, der diese Sichtweise unterstützt, dürfte sich leicht finden lassen.
Zwischen diesen beiden Sichtweisen (wenn sie denn so im Prozess genannt werden sollten) müsste sich das Gericht entscheiden. Es wird dabei andere Einzelheiten der Tat und ihrer Begleitumstände in Betracht ziehen. Für die Entscheidung hält sich unsere Gesellschaft Richter, die in freier Beweiswürdigung entscheiden können und sollen. Wenn sie das tun und sich dabei nicht irgendwelchen äußeren Zwängen, sondern nur dem Gesetz unterwerfen, dann ist das in Ordnung.
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