1) Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) teilt mit, dass alle Aktionäre der Einladung der Minderheitsaktionäre zur Hauptversammlung am 30.03.2005 nach Berlin sowie der Einladung der Verwaltung zur Hauptversammlung am 31.03.2005 und am folgenden Tag Folge leisten sollten.
Begründung: Die Situation stellt sich aktuell so dar, dass die Einladungen zu beiden Hauptversammlungen ordnungsgemäß sein könnten. Die Minderheitsaktionäre Annette und Klaus E. H. Zapf sind durch Beschluss des Amtgerichtes Köln vom 01.02.2005 (Az.: 42 HRB 34337) zur Einberufung einer Hauptversammlung ermächtigt. Hiervon haben sie Gebrauch gemacht. Damit ist die Hauptversammlung, die in Berlin stattfinden soll, rechtmäßig einberufen. Gleiches könnte auch für die Hauptversammlung am folgenden Tag in Köln gelten, da hierzu das zur Einberufung grundsätzlich befugte Organ, der Vorstand, einberufen hat. Ob die Einladung rechtmäßig war, ist erst in Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen zu klären. Ob diese für den folgenden Tag in Köln einberufene Hauptversammlung jedoch noch stattfinden wird, wenn die in Berlin geplante Hauptversammlung abgehalten wird, steht derzeit nicht fest.
Um unnötige Kosten zu vermeiden, empfiehlt die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) den Aktionären daher, Mitteilungen zur Gesellschaft im März aufmerksam zu verfolgen. Es sollten in jedem Fall Eintrittskarten für beide Hauptversammlungen bestellt werden. Sollte es zu Problemen mit der Hinterlegung der Aktien kommen, wenden Sie sich bitte an die SdK.
2) Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) schließt sich den Anträgen der Minderheitsaktionäre Annette und Klaus E. H. Zapf an und wird mit den von ihr vertretenen Stimmen den Anträgen auf Sonderprüfung zustimmen.
Begründung: Die Verwaltung missachtet seit 3 Jahren die Rechte der Aktionäre, indem sie keinerlei Auskünfte über den Stand der Gesellschaft gibt. So wurden bislang unter Missachtung der handels- und aktienrechtlichen Vorschriften keinerlei Bilanzen für die Jahre 2002 und 2003 vorgelegt. Es wurden irreführende Mitteilungen gemacht. So wurde im Frühjahr mitgeteilt, dass ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitales bestünde (§ 92 AktG). Danach wurde in einer Ad-hoc-Mitteilung suggeriert, dass der Verlust der Hälfte des Grundkapitals doch nicht eingetreten sei. Eine ordentliche Vorstandsbestellung wurde gleich gar nicht mitgeteilt. Zudem bestanden diverse Patronatserklärungen, deren Verbleib bislang ungeklärt ist.
3) Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger wird weiterhin einen Antrag auf Sonderprüfung dahingehend stellen, dass der Antrag zu III i) der Eheleute Zapf insoweit erweitert wird, als ebenfalls festgestellt werden soll, welche Gegenleistung im Falle eines Besitzwechsels der Patronaterklärung der EBC Asset Management Ltd. zugunsten der CBB Holding AG vereinbart und geleistet wurde.
Begründung: Aus Anlass der Hauptversammlung am 30.12.2003 erklärte der Vorstand, dass er die Patronatserklärung an die EBC Asset Management Ltd. zurückgegeben habe, weil diese wertlos sei. Gleichzeitig war der Vorstand aber Geschäftsführer und Mehrheitseigner der EBC Asset Management Ltd. Es ist nicht auszuschließen, dass der Vorstand der CBB Holding AG durch dieses Geschäft einen Schaden zugefügt hat.
München, 28. Februar 2005 |