Soweit ich die rechtliche Lage verstehe, besteht das größte Problem bezüglich der Nutzung von Verlustvorträgen bei Körperschaften wohl bei der Übertragung von Anteilen (wie Stimmrechten oder Anteilen an dem gezeichneten Kapital) auf Dritte (z. B. neue Investoren oder bei Erbschaften). Bei einer Anteilsübertragung von mehr als 50% entfällt der Verlustvortrag wohl komplett, bei einer Anteilsübertragung zwischen 25% und 50% wird er geschmälert und bleibt nur bei einer Anteilsübertragung kleiner 25 % vollständig erhalten. Die Berechnung der Gesamthöhe der Anteilsübertragungen erstreckt sich wohl über einen Zeitraum von 5 Jahren (5-Jahres-Frist), beginnend mit dem Tag der ersten Übertragung. Ob und, wenn ja, wann eine erste Anteilsübertragung bereits stattgefunden hat, lässt sich wohl nur bei der WCM erfahren. Laut Webseite der WCM haben die Beteiligten angeblich eine juristisch tragfähige Lösung für dieses Problem gefunden, das ja vermutlich vor allem darin besteht, Investoren zu finden, die mit Stimmrechtsanteilen oder Anteilen am gezeichneten Kapital von weniger als 25 % zufrieden sind. Ob es darüber hinaus eine generelle Verfallsfrist für Verlustvorträge gibt, kann ich nicht sagen. Das lässt sich aber sicher bei einem Finanzamt oder Steuerberater erfahren. Alle Angabe selbstverständlich ohne Gewähr. Gruß |