Internationaler vorläufiger Prüfungsbericht [International preliminary examination report]
Der Eintritt in die nationale und regionale Phase in einer grösseren Anzahl von Ländern zieht erhebliche Kosten für den Anmelder mit sich. Um diese Kosten zu verschieben, hat der Anmelder die Möglichkeit, einen Antrag auf internationale vorläufige Prüfung zu stellen, dessen Hauptzweck es ist, die Frist für den Eintritt in die nationale Phase bis zum 30. Monat zu verschieben. Der Antrag muss innerhalb von 19 Monaten nach der Anmeldung oder nach dem ältesten Prioritätsdatum mittels eines dazu bestimmten Formulars gestellt werden.
Es ist zu beachten, dass seit 2002 nur wenige Staaten eine solche internationale vorläufige Prüfung verlangen, um die Frist für die nationale/regionale Phase um 10 Monate zu verschieben. Die Schweiz hat diese Forderung nur für Patente beibehalten, die nicht aus einem europäischen Patent stammen.
Wenn ein Antrag auf internationale Prüfung gestellt wurde, gelingt die Anmeldung an der Prüfbehörde (International Provisional Examining Authority, IPEA). Für Schweizer Anmelder ist das Europäische Patentamt die IPEA. Die Recherchenbehörde erlässt dann eine oder mehrere schriftliche Bescheide, welche die Meinung des Prüfers bezüglich der Patentierbarkeit der Erfindung enthält. Der Anmelder kann auf diese Beobachtungen Stellung nehmen, indem die Ansprüche und/oder die Beschreibung angepasst werden. Es gilt zu beachten, dass der Anmelder keineswegs dazu gezwungen ist, diese Bescheide zu beantworten; die Rückweisung der Anmeldung fällt nicht in die Zuständigkeit der IPEA, auch wenn grundlegende Mängel bestehen. Die meisten Anmelder nehmen jedoch die Gelegenheit wahr, die Anmeldung zentral in Ordnung zu bringen, um ähnliche Einwände während der nationalen bzw. regionalen Phase in den verschiedenen gewählten Staaten vorzubeugen.
Die IPEA erstellt dann einen internationalen vorläufiger Prüfungsbericht, welcher die Meinung des Prüfers bezüglich der Patentierbarkeit der Erfindung enthält. Dieser Bericht wird an allen benannten Staaten gesandt und beeinflusst meistens deren Entscheid über die Erteilung oder Zurückweisung eines Patents. Der internationale vorläufige Prüfungsbericht muss vor dem 29. Monat nach Anmelde- oder Prioritätsdatum fertig gestellt werden.
Für nach dem 1. Januar 2004 eingereichte Anmeldungen wurde von der ISA während Phase I des PCT ein schriftlicher Bescheid schon ausgestellt. Dieser Bescheid dient meistens als Basis für den internationalen Recherchenbericht der Prüfungsbehörde. Im Gegensatz zum Verfahren unter Kapitel I hat der Anmelder jedoch die Möglichkeit, den schriftlichen Bescheid zu beantworten und die Prüfungsbehörde kann neue schritliche Bescheide vor dem internationalen vorläufigen Prüfungsbericht ausstellen.