Haftung des Brokers beim Online-Broking/Phone-Broking ...
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eröffnet am: | 18.04.00 10:22 von: | tinky | Anzahl Beiträge: | 4 |
neuester Beitrag: | 18.04.00 12:01 von: | metabo | Leser gesamt: | 1363 |
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in Zivilsachen
Geldanlage / Aktienkauf / Brokergeschäfte
Hier:
Haftung des Brokers beim
Online-Broking / Phone-Broking
Schadensersatzanspruch des Kunden wegen verzögerter Durchführung eines Auftrags:
Broker hatte in Broschüren verbindlich zugesagt, Aktien-Order innerhalb weniger Sekunden an
die Handelsplätze weiter zu leiten.
Wegen eines Software-Fehlers verzögerte sich die Abwicklung. In der Zwischenzeit stieg der
Kurs der Aktie. Der Kunde musste deshalb für die bestellten Aktie mehr bezahlen als bei sofortiger
Ausführung des Auftrags.
Broker muss dem Kunden den vermeidbaren Mehrpreis erstatten.
Kernaussage der Entscheidung
(nicht-amtliche Zusammenfassung)
Ist beim sogenannten Online- bzw. Phone-Broking die verbindliche Zusage der Weiterleitung
einer Kundenorder an die Handelsplätze in wenigen Sekunden zur Vertragsgrundlage des
zwischen zwischen dem Broker-Unternehmen und dem Kunden bestehenden
Geschäftsbesorgungsvertrages geworden, so haftet das Broker-Unternehmen dem Kunden auf
Schadenersatz wegen Nichterfüllung, wenn die sofortige Durchführung der Kunden-Order zum
Ankauf von Aktien bei Börsenbeginn infolge eines von dem Broker-Unternehmen zu vertretenden
Umstands unmöglich geworden.
BGB §§ 325, 276
Sachverhalt
(zusammengefasst)
Der Kläger macht gegen die verklagte Broker-Gesellschaft Schadensersatzansprüche wegen
verspäteter Abwicklung eines über Telefoncomputer erteilten Auftrags zum Ankauf von Aktien
geltend.
Der Kläger orderte über Telefon durch Einwahl in das Computersystem der Beklagten am
16.07.1998 um 8.18 Uhr 500 Stück I-Aktien über den Börsenplatz B. Über seine Order erhielt der
Kläger seitens der Beklagten um 8.19 Uhr eine Bestätigungsordernummer zugeteilt. Handelsbeginn
an der Börse in B. war um 8.30 Uhr. Der erste Tageskurs am 16.07.1998 für die I-Aktie betrug dort
244,00 DM.
Um 8.36 Uhr wurden an der Börse in B. 150 Aktien zu einem Kurs von 234,00 DM und 1.220
Aktien zu einem Kurs von 239,00 DM gehandelt. Um 8.47 Uhr betrug der Kurs 268,00 DM.
Aufgrund eines Software-Fehlers in der Computeranlage (sogenanntes Routingproblem) führte die
Beklagte den Auftrag des Klägers nicht sofort bei Börsenbeginn, sondern erst später zu einem
Kurs von 268,00 DM pro Aktie aus. Demgemäß rechnete die Beklagte den Kauf der Aktien wie
folgt ab:
Kurswert:..........134.000,00 DM
Provision:.................201,00 DM
Courtage:.................107,20 DM
eigene Spesen:............13,00 DM
Gesamtbetrag:....134.321,20 DM
Der Kläger geht davon aus, daß sein Aktienkauf zu einem Kurs von 239,00 DM abzurechnen sei.
Diesbezüglich stützt sich der Kläger auf eine von der Beklagten vorgelegte "Kursauskunft
Reuters", die mit Kursen um 8.36 Uhr von 234,00 DM und 239,00 DM - jeweils mit dem Zusatz
"b" beginnt.. Der Kläger ist der Ansicht, insbesondere aufgrund der ihm von der Beklagten
zusammen mit den Kontoeröffnungsunterlagen zugesandten Broschüren mit dem Titel "online an
die Börsen der Welt" und "Wertpapier-Wegweiser" sowie mit ihrer ständigen Werbung habe die
Beklagte eine sekundengenaue Abwicklung im Börsensaal zugesagt. Eine solche sei aber
aufgrund Verschuldens der Beklagten nicht eingehalten worden. Das technische System der
Beklagten sei dem Kundenansturm nicht gewachsen gewesen, da die Beklagte es versäumt habe,
dieses System auf die zahlenmäßige Vervielfachung der Kundschaft aufzurüsten. Deshalb sei das
"Phone-Broking-System" der Beklagten am 16.07.1998 technisch erweitert worden.
Soweit die Beklagte sich auf eine Service-Garantie berufe (siehe unten), sei diese entgegen der
Ausführungen der Beklagten nicht in dem "Wertpapier-Wegweiser" enthalten.
Aufgrund der Differenz zwischen dem abgerechneten Kurs von 268,00 DM und dem ihm zu
gewährenden Kurs von 239,00 DM errechne sich bei 500 Stück Aktien ein Schaden in Höhe von
14.500,00 DM, den der Kläger mit der Klage geltend macht.
Die Beklagte bestreitet die bei ihr aufgetretenen Routing-Probleme nicht. Sie trägt vor, sie habe
ihren Kunden eine Service-Garantie mit folgendem Wortlaut gewährt:
"Via T-Online, Internet und Phone-Broking werden Ihre Aufträge in der Regel innerhalb von 30
Sekunden an die Deutschen Präsenzbörsen geleitet. Sollte eine korrekt eingegebene und
entgegengenommene Order nach 1/2 Stunde nicht an der Börse vorliegen, garantieren wir Ihnen
den Ausführungskurs, der Ihnen zusteht. Darüber hinaus erlassen wir Ihnen die
Transaktionsprovision."
Die Beklagte behauptet, diese Service-Garantie sei in ihrem Wertpapier-Wegweiser auf Seite 6
enthalten. Danach habe der Kläger lediglich einen Anspruch auf den 30 Minuten nach seiner
Ordereinstellung um 8.17 Uhr, d. h. also um 8.47 Uhr an der Börse B. festgestellten Kurs. Dieser
betrage 268,00 DM. Im übrigen meint die Beklagte, aus ihrer Werbung ergebe sich kein
Rechtsanspruch auf den Ausführungskurs, da es sich bei dieser Werbung lediglich um eine
Anpreisung bzw. unverbindliche Beschreibung der Zugangsmöglichkeiten handele. Eine
zugesicherte Eigenschaft, für die die Beklagte bei Fehlern einzustehen hätte, ist darin nicht zu
sehen. Die Aussage sei nicht Vertragsbestandteil geworden, da sich in den
Kontoeröffnungsunterlagen, die die Rechtsgrundlage der Geschäftsbeziehung bilden, keine
diesbezügliche Vereinbarung finde. Außerdem habe die Beklagte keine Gewähr dafür
übernommen, daß der Kundenauftrag von der Börse zu dem vom Kunden gewünschten Kurs oder
"bestens" auch tatsächlich durchgeführt werde. Dies könne sie auch nicht, weil die Verträge
zwischen den Kunden und den von der Beklagten frei und unabhängig handelnden Börsenmaklern
zu schließen sind.
Die Beklagte könne auch aufgrund der Eigenart des von ihr betriebenen Geschäfts für die
sofortige Weiterleitung eingehender Aufträge gerade keine uneingeschränkte Garantie
übernehmen, zumal die Beklagte hier maßgeblich vom öffentlichen Telefonnetz abhängig ist und
dessen Störungen ebensowenig verantworten kann, wie Störungen im eigenen EDV-Netz.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist im wesentlichen auch begründet.
1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung
gemäß § 325 Abs. 1 Satz 1 BGB in Höhe von 12.027,60 DM zu, da der Beklagten die sofortige
Durchführung des Auftrages des Klägers zum Ankauf von 500 Stück I-Aktien am 16.07.1998 bei
Börsenbeginn um 8.30 Uhr infolge eines von ihr zu vertretenden Umstandes unmöglich geworden
ist.
Durch die Order des Klägers am 16.07.1998 um 8.18 Uhr, die von der Beklagten um 8.19 Uhr
durch Zuteilung der Bestätigungsordernummer angenommen worden ist, kam zwischen den
Parteien ein Geschäftsbesorgungsvertrag dahingehend zustande, daß die Beklagte bei
Börsenöffnung um 8.30 Uhr in B. 500 Stück I-Aktien zum Eröffnungskurs kaufen sollte.
Vertragsgrundlage dieses Geschäftsbesorgungsvertrages war nach Ansicht der Kammer die beim
XY-Online-Broking zugesagte Weiterleitung der Kundenorder über das Routing-System an die
Handelsplätze in wenigen Sekunden. Diese Zusage findet sich in den dem Kläger mit seinen
Kontounterlagen zugesandten Broschüren "Online an die Börsen der Welt" und
"Wertpapier-Wegweiser". Diese Broschüren sind Grundlage der jeweiligen
Geschäftsbesorgungsverträge zwischen den Parteien bei Inanspruchnahme des
XY-Phone-Broking und des XY-Online-Broking. Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom
7.10.1998 ausführt, es handele sich bei dieser Werbung lediglich um eine Anpreisung bzw.
unverbindliche Beschreibung der Zugangsmöglichkeiten, welche nicht Vertragsbestandteil
geworden sei, da sich in den Kontoeröffnungsunterlagen, die die Rechtsgrundlage der
Geschäftsbeziehung bilden, keine diesbezügliche Vereinbarung findet, kann die Kammer dem
nicht folgen. Zum einen ist im Konto-/Depoteröffnungsantrag des Klägers überhaupt keine
Regelung über die Eröffnung eines Depots und eines Kontokorrentkontos zu
Verrechnungszwecken hinaus enthalten. Zum anderen ging die Beklagte in ihrem früheren
schriftsätzlichen Vorbringen im Rechtsstreit selbst davon aus, daß der "Wertpapier-Wegweiser"
Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ist. In diesem ist auf Seite 13 folgende
Aussage enthalten:
"Ein spezielles Routing-System leitet Ihre Order, in wenigen Sekunden, direkt an die
Handelsplätze."
Auf Seite 15 findet sich folgende Aussage:
"Wie bei T-Online geben Sie Ihre Käufe und Verkäufe schnell und bequem auf und senden sie in
Sekunden direkt an die Börse."
Hinsichtlich des YY-Phone-Broking findet sich auf Seite 16 folgende Aussage:
"Mit XY-Phone-Broking erledigen Sie sämtliche Wertpapiergeschäfte schnell und professionell -
auch unterwegs. Sie agieren direkt im Börsensaal - ohne Zeitverzögerung - und zu
unschlagbaren Konditionen."
Vergleichbare Aussagen finden sich in der Broschüre "Online an die Börsen der Welt" auf Seite
15, 17 und 19.
Es kann dahinstehen, ob es sich hierbei sogar um eine Garantie handelt, d. h. um ein
Versprechen eines sekundenschnellen Börsenzuganges durch die Beklagte, bei deren
Nichteinhaltung sie in jedem Fall für den Schaden des Kunden einstehen will. Denn jedenfalls
sind die dargestellten Aussagen bzw. Zusagen der Beklagten Vertragsgrundlage zwischen den
Parteien für das Online-Broking bzw. Phone-Broking geworden.
Unstreitig hat die Beklagte die vertraglich zugesagte Weiterleitung der Order des Klägers am
16.07.1998 um 8.18 Uhr nicht eingehalten. Ein Ankauf von I-Aktien zum Kurs bei Handelsbeginn
um 8.30 Uhr an der Börse Berlin ist der Beklagten dadurch unmöglich geworden, daß die Order
des Klägers erst verspätet - zu welchem genauen Zeitpunkt ist nicht vorgetragen - an die Börse
Berlin weitergeleitet worden ist. Dadurch konnte ein Aktienkauf zum Eröffnungskurs nicht mehr
stattfinden. Dieses nachträgliche Unmöglichwerden hat die Beklagte auch gemäß § 276 BGB zu
vertreten. Wie der Kläger unbestritten vortrug, war das technische System der Beklagten dem
Kundenansturm nicht gewachsen, durch das Versäumnis der Beklagten, dieses System auf die
zahlenmäßige Vervielfachung der Kundschaft aufzurüsten. Der Kläger trug des weiteren
unbestritten vor, daß das Phone-Broking-System der Beklagten um den 16.07.1998 durch die
Beklagte bzw. in deren Auftrag technisch erweitert worden sei und daher Unregelmäßigkeiten der
technischen Anlage der Beklagten verständlich seien. Der Kläger erhob bereits in der Klageschrift
gegenüber der Beklagten den Verschuldensvorwurf. Diesem ist die Beklagte nicht
entgegengetreten. Bei der gegebenen Sachlage, d. h. den Problemen in ihrem System, hätte es
der Beklagten oblegen, substantiiert dazu vorzutragen, daß ihr ein Verschuldensvorwurf, d. h.
wenigstens ein Vorwurf der Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht zu
machen sei.
Soweit die Beklagte sich auf die oben genannte Service-Garantie beruft, steht dies einem
Anspruch des Klägers im vorliegenden Verfahren nicht entgegen. Zum einen dürfte diese Garantie
eine Verschuldenshaftung nicht ausschließen. Zum anderen hat die Beklagte nicht bewiesen, daß
konkret diese Service-Garantie Vertragsbestandteil geworden ist. In dem vom Kläger vorgelegten
"Wertpapier-Wegweiser" ist die von der Beklagten angeführte Bestimmung nicht enthalten. Die
Beklagte, die einerseits die Zusendung der vom Kläger vorgelegten Broschüren zusammen mit
dessen Kontounterlagen an den Kläger nicht bestreitet, hätte andererseits konkret dazu vortragen
und Beweis anbieten müssen, daß ihre "Service-Garantie" - möglicherweise nachträglich -
Vertragsbestandteil zwischen den Parteien geworden ist.
Die Nichtweiterleitung der Order des Klägers an die Börse ist auch kausal für die Entstehung des
vom Kläger geltend gemachten Schadens. Soweit die Beklagte vorträgt, es sei nicht
gewährleistet, daß überhaupt Aufträge durchgeführt werden oder alle Aufträge zum Zuge
kommen, d. h. daß bestritten werde, daß die Börse in B. und einer der dort tätigen Makler den
Auftrag des Klägers vor 8.45 Uhr überhaupt angenommen hätte, kann sie damit keinen Erfolg
haben. Der Kläger hat unwidersprochen - unter Bezugnahme auf den von der Beklagten
vorgelegten Kursverlauf "Reuters" - vorgetragen, daß die Anmerkung "b" hinter den Kursen
bedeutet, daß spätestens um 8.36 Uhr 500 Stück der I-Aktie mit dem durch den Kläger
eingeklagten Kurs von 239,00 DM tatsächlich gehandelt worden sind. Danach wurden in der Zeit
von 8.36 Uhr bis 8.38 Uhr insgesamt 2.214 Aktien mit einem Kurs von 239,00 DM gehandelt, des
weiteren 321 Aktien mit einem Kurs von 238,00 DM und 150 Aktien mit einem Kurs von 234,00
DM.
2. Die Höhe des dem Kläger zu ersetzenden Schadens beträgt 12.027,60 DM.
Unstreitig betrug der Kurs der I-Aktie am 16.07.1998 zu Handelsbeginn 244,00 DM. Soweit der
Kläger sich im Rechtstreit unter Bezugnahme auf die von der Beklagten vorgelegte
Kursmaklertabelle auf einen Kurs von 239,00 DM bezieht, der um 8.36 Uhr gehandelt wurde, kann
dieser nicht zur Grundlage seines Schadenersatzanspruches gemacht werden. Die
Kursmaklertabelle wurde von der Beklagten vorgelegt, um den Kursstand um 8.47 Uhr mit 268,00
DM nachzuweisen, nicht jedoch um den Anfangskurs um 8.30 Uhr bzw. 8.31 Uhr darzulegen. Für
die Kammer ist aufgrund Vorlage der Kursmaklertabelle nicht ersichtlich, ob die unterste Zeile der
Tabelle, die den Kurs um 8.36 Uhr mit 234,00 DM ausweist, tatsächlich den ersten an diesem Tag
gehandelten Kurs darstellt, oder ob bereits vorher Kurse ausgehandelt worden sind, die
möglicherweise nicht auf der Tabelle mit abgedruckt wurden. Es ist deshalb von dem vom Kläger
bereits in der Klage bezeichneten Kurs von 244,00 DM auszugehen, den die Beklagte im
Schriftsatz vom 15.02.1999 auch bestätigt hat.
Für den Kauf von 500 I-Aktien zu je 244,00 DM wären dem Kläger folgende Kosten entstanden:
Kurswert:...................122.000,00 DM
Provision 1,5 Promille:.......183,00 DM
Courtage 0,8 Promille:.........97,60 DM
eigene Spesen:.....................13,00 DM
Gesamtkosten:..............122.293,60 DM.
Aus der Differenz zum tatsächlich berechneten Kurs ergibt sich der dem Kläger zu ersetzende
Schaden.
Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth
vom 19.05.1999, Az. 14 O 9971/98; rechtskräftig
Optionen
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mein broker hat 2 orders, die bereits seit anfang april an der nyse vorlagen, nicht ausgeführt, obwohl der kurs am freitag weit über meinen verkaufslimits lag. mittlerweile ist der kurs jedoch unter meinen kaufpreis gegangen und mir entsteht dadurch ein ziemlicher schaden. ich habe da heute angerufen und man will sich kümmern.
meine frage: kann ich die verklagen, weil die meine orders nicht ausgeführt haben? ich will zumindest das haben, was beim verkauf am limit herausgesprungen wäre. kann mir da jemand weiterhelfen, vielleicht eine adresse von einer schutzgemeinschaft oder so was in der art?
gruss
metabo