Nehmen wir mal an, der Beschluss zur Sachdividende wird am 13.5. mehrheitlich gefasst, wovon wir mal ausgehen können!
Die Satzung muss dann im Handelsregister ausgetauscht werden...danach ist der Weg prinzipiell frei, allerdings müsste man für die Sachdividende bis zur nächsten Bilanzfeststellung zum 31.12.2011 warten...weil nur die ordentliche HV kann eine Dividende beschließen...ob bar-, oder Sachdividende..das ist egal!!
Es gibt eine Besonderheit:
Der Jahresabschluß 2010 gibt einen ordentlichen Bilanzgewinn her, wovon nur 225k in Form einer Bardividende ausgeschüttet werden...d.h., es bleibt ein erkläglicher Betrag für einen eventuellen Vortrag auf das Geschäftsjahr 2012 stehen...falls 2011 zumindest eine schwarze Null erwirtschaftet wird. Nehmen wir mal an, die Prognosen aus der letzten DGAP News treffen zu...diese Zahlen könnte der VV zum Anlass nehmen, bis zu 50% aus dem "vorhandenen und vorläufigen Gewinn" an die Aktionäre als Abschlag auf eine zu erwartende Dividende zu leisten!! Das ist ungewöhnlich, aber machbar...es hat nur bisher kaum jemand davon Gebrauch gemacht...wegen der privaten Haftung...man stelle sich vor, die Gesellschaft würde sodann erhbeliche Verluste erleiden und der VV hat fleissig Abschläge auf zu erwartende Dividenden gleistet..Prost Mahlzeit!...aber bei Gesellschaften, welche mehrheitlich beherrscht werden ist ein solches Risiko begrenzter!
Das wäre ein absoluter Knaller...und bringt auch eine kostenlose PR im grossen Stil, soviel ist sicher!
Hier ein Auszug aus der Satzung der IQ:
3. Der Vorstand ist nach Maßgabe von § 59 AktG zu Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn ermächtigt.
Dies ist der § 59 AktG
§ 59 Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn
(1) Die Satzung kann den Vorstand ermächtigen, nach Ablauf des Geschäftsjahrs auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn einen Abschlag an die Aktionäre zu zahlen.
(2) Der Vorstand darf einen Abschlag nur zahlen, wenn ein vorläufiger Abschluß für das vergangene Geschäftsjahr einen Jahresüberschuß ergibt. Als Abschlag darf höchstens die Hälfte des Betrags gezahlt werden, der von dem Jahresüberschuß nach Abzug der Beträge verbleibt, die nach Gesetz oder Satzung in Gewinnrücklagen einzustellen sind. Außerdem darf der Abschlag nicht die Hälfte des vorjährigen Bilanzgewinns übersteigen.
(3) Die Zahlung eines Abschlags bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats.
Fakt ist...eine Sachdividende wird es nur für Aktionäre geben, die dabei bleiben...d.h., die Teile kommen dann auf Termin nach gut dünken mit freundlichem Begleitschreiben in die Depots...und wie ich das einschätze, überraschend !! :-)... |