Hallo Jig_53,
Deine Frage: "a) Du schreibst, dass die Vollmacht (in engl. und russ.) auch von einen deutschen Notar beglaubigt und dann apostelliert werden kann, also eine Beglaubigung von einem russ. Notar nicht nötig ist. Ist das korrekt?"
Meine Antwort: Diese Vollmacht muss in Englisch und in Russisch ausgeführt sein und dann entweder von einem russischen Konsulat beglaubigt werden oder aber von einem deutschen Notar apostilliert werden. - Ich bin den Weg über das russische Konsulat in Leipzig gegangen. Da kann man täglich ohne Termin vorsprechen und bekommt gegen eine kleine Gebühr die Vollmacht beglaubigt. Der Zeitaufwand und die Kosten für eine Apostillierung durch einen deutschen Notar scheinen mir da ungleich höher.
Deine Frage: "b) Du schreibst, dass die apostellierten Kopien in Russland ins Russische übersetzt und notariell beglaubigt werden müssen. Ginge es nicht auch, dass die Unterlagen hier beglaubigt, übersetzt und dann alles gemeinsam apostelliert wird. So sagte es mir das Gericht."
Meine Antwort: Die zuvor in Deutschland notariell beglaubigten/apostillierten Kopien aus 'Punkt 1.2', 'Punkt 1.3', 'Punkt 1.4' und 'Punkt 1.5' müssen in Russland ins Russische übersetzt werden und die Übersetzugen müssen notariell beglaubigt werden. - Du kannst natürlich die Übersetzungen ins Russische auch in Deutschland machen lassen, oder in Italien, oder in der Türkei, und dann auch dort die Übersetzungen notariell beglaubigen lassen. Aber ich denke, dass es eben auch einfach mal besser aussieht, wenn man das in Russland machen lässt, weil man ja dann auch damit zu einer russischen Bank gehen will. Außerdem fand ich das ganz praktisch in Russland, weil da die meisten Übersetzungsbüros auch gleich einen Notar mit dabei haben. Deine Frage: "c) Falls Punkt b) vor Ort nicht ausreicht, könnte man notfalls spontan vor Ort die Übersetzung von einem russ. Notar beglaubigen lassen?"
Meine Antwort: siehe meine Antwort zu Deiner Frage b). |