Ordnung ist. Die Frage stellt sich doch, ob der Kunde einen Auftrag aufgibt - meinetwegen auch mit einer Aktie - oder ob der Broker aus einen Auftrag von seiner Betrachtungsweise mehrere Aufträge macht. Betrachtet man einen Auftrag, der in mehrere Teilaufträgen ausgeführt wird, wirklich als einen Auftrag, so kann die Grundgebühr nur einmal verrechnet werden. An den Ordergebühren ändert das ersteinmal nichts, es sei denn, der Auftrag lautet unter den Mindestorderbetrag, so dass die Mindestordergebühr anfällt. Wird also jede Order als ein Auftrag betrachtet, so kann maximal nur einmal die Mindestgebühr anfallen, egal in wieviel Teilaufträgen ausgeführt wird. Der Broker erhält ja schließlich auch seine prozentuale Provision nach der Gesamtsumme. Rechtlich gesehen heißt das doch immer, der Kunde bezahlt das, was er bestellt. Ein Versandhaus kann z.B. eine Bestelltung in mehreren Teillieferungen ausführen. Hier gibt es aber eindeutige Urteile, dass nicht für jede Teillieferung erneut die Versandkosten verlangt werden dürfen, sondern lediglich nur einmal je Auftrag. Und wo bitteschön ist da ein Unterschied zur Börse. Entscheidend für die Gebühren muss doch sein, was der Kunde bestellt und nicht, was die Börse daraus macht. Ich für meine Person werde mich beim Verbraucherschutz auf jedenfall einmal nach der rechtlichen Situation erkundigen, da hier am Board anscheinend nur Leute rumhängen, die alles schlucken, was man ihnen vorsetzt. |