das ist wettbewerbsverzerrung hoch drei und muss mit aller härte bestraft werden. es gibt arbeitsgesetze an die sich alle halten müssen. wir sind doch nicht mehr im mittelalter in dem das system der ausbeutung groß geschrieben wurde. am 01.04.17 wurden die gesetzte übrigens verschärf......
die staatsanwaltschaften ermitteln übrigens schon im fall ryanair. die berufgenossenschaften und vc werden sicherlich auch noch klagen. ich rechen schon bald mit news in dieser richtung. ich hoffe die werden richtig verknackt mit verlust der fluglizenz z.b. für europa. das ganze system der holzklassairline -"billig, billiger, noch billiger, ryanair" -steht dann vor dem ende. und das ist gut so. es wird zeit....
Strafbarkeit: Scheinselbständigkeit kann für den Auftraggeber nicht nur teuer werden, eine Insolvenz nach sich ziehen und die persönliche Haftung des Geschäftsführers oder Vorstands. Auch mit einer saftigen Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe muss gerechnet werden. Insbesondere wenn Zoll oder Steuerfahndung und damit der Staatsanwalt involviert sind, sollte sofort qualifizierte anwaltliche Unterstützung hinzugezogen werden. Steuerberater versuchen leider viel zu oft, die Angelegenheit zu regeln, nicht selten aus schlechtem Gewissen, unterschätzen die Risiken aber oft gewaltig.
Strafbarkeit / strafrechtliche Folgen von Scheinselbständigkeit
Eine Strafbarkeit kann sich bei Scheinselbständigkeit aus Vorschriften des Strafgesetzbuchs (StGB) oder des Schwarzarbeitsgesetzes (SchwarzArbG). Daneben kann aber auch noch aus anderen Vorschriften eine Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit folgen. In der Regel macht sich der Auftraggeber strafbar, nur selten liegt auch eine Strafbarkeit des Auftragnehmers, also des Scheinselbständigen vor.
Strafbarkeit des Auftraggebers / Arbeitgebers
Nach § 266a StGB ist die Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen mit Strafe bedroht:
§ 266a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.
(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.
(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält oder die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht. (5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.
(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich
die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Strafbarkeit des Selbständigen
Der Selbständige (also Scheinselbständige / Auftragnehmer) kann sich allenfalls dann wegen Anstiftung, Beihilfe oder als Mittäter strafbar machen, wenn er selbst die scheinselbständige Beschäftigung verlangt hat oder verdeckt hat. Solche Verurteilungnen sind extrem selten.
Daneben kommen Verstöße gegen das Schwarzarbeitsgesetz in Betracht, wenn der Scheinselbständige Sozialleistungen bezogen hat, die er als Arbeitnehmer nicht erhalten hätte.
Strafbarkeit bei Scheinselbständigkeit nach anderen Vorschriften
Eine weitergehende Strafbarkeit und weitere Ordnungswidrigkeiten können vorliegen, wenn Arbeitnehmerüberlassung vorliegt oder Schwarzarbeit.
Weitere Informationen zur Strafbarkeit, inbesondere Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bei Scheinselbständigkeit finden Sie unter den entsprechenden Stichworten, auch zu konkreten Einzelfällen aus den Medien.
Wenn Sie bei Google folgende Suchworte „Scheinselbständigkeit + Freiheitsstrafe“ oder „Scheinselbständigkeit + Geldstrafe“ eingeben und die Suche auf „news“ eingrenzen, werden sie erschrecken, wie hoch die Strafen bei Scheinselbständigkeit ausfallen. ----------- schaun mer mal |