Nun, der CashFlow ist eine Größe, die Aussagen über die Finanzkraft eines Unternehmens liefern soll, seine Fähigkeit Zinsen- und Tilgung von Fremdfinanzierungen. Im Gegensatz zum Rohertrag kann sie aber nicht direkt aus dem Jahresabschluss abgelesen werden, was in der Natur der Sache liegt.
Einzahlungen, Einnahmen, Erträge, Erlöse sind nämlich nicht das Gleiche, obwohl die Begriffe von Nichtökonomen häufig synonym verwandt werden. Gleiches gilt für die Contras dazu: Auszahlungen, Ausgaben, Aufwendungen, Kosten.
Eine Bilanzierung setzt nämlich an den Begriffen Einnahmen und Ausgaben an, auch wenn sie in der GuV über transitorische und antizipative Posten auf Erträge und Aufwendungen „zugeschnitten“ werden.
CashFlows werden aber aus der Differenz zwischen Einzahlungen und Auszahlungen gebildet, sind also eine Zahlungsstromgröße.
In der Regel werden zum CashFlow noch die als Aufwand berücksichtigte Fremdkapitalzinsen addiert und sie Summe „erweiterter CashFlow“ der Annuität (Zinsen und Tilgung) der Fremdfinanzierung gegenüber gestellt. Ist der Cashflow höher, spricht man davon, dass eine „Kapitaldienstfähigkeit“ gegeben sei.
Grundsätzlich ist dem so, allerdings ist zu berücksichtigen, dass auch wenn diese Prämisse erfüllt ist, die Aussage nicht gewagt werden kann, dass eine Zahlungsfähigkeit zu jedem ZeitPUNKT gegeben ist. Dazu müsste schon ein Liquiditätsplan aufgestellt werden, der die Fälligkeitstermine der einzelnen Zahlungen berücksichtigt.
Ansonsten ergeben sich auch aus der Sache selbst Einwendungen gegen solche „Cashflow-Milchmädchenrechnungen“.
Weil die GuV, wie gesagt, nicht von Auszahlungen und Einzahlungen ausgeht, wird versucht, den CashFlow „top down“ zu ermitteln, indem zum Jahresergebnis alle Aufwendungen, die keine Auszahlungen sind dazugerechnet und alle Einnahmen, die keine Einzahlungen bewirkten abgesetzt werden.
Beispielsweise sind das Aufwendungen für ein Optionsprogramm, die mit ihrem „Black-Scholes-Wert“ als Aufwand eingestellt wurden, aber keinen Liquiditätsabfluss bewirkten. Gleiches gilt für Abschreibungen auf Forderungen und auf Betriebs- und Geschäftsausstattung. Oder Zuschreibungen auf Wertpapiere oder Grundstücke (kein Kapitalzufluss). Dabei wird geflissentlich übersehen, dass eine solche Ermittlungen aber immer noch eine „Krücke“ ist, weil sich nicht alle Besonderheiten einer GuV ohne Weiteres in Liquiditätsströmen ausdrücken lassen. Bspw. bewirkt ein Warenverkauf auf Ziel (Lieferung gegen Rechnung) eine Einnahme und damit eine Gewinnerhöhung, stellt aber (sofern der Eingang nicht in der Rechnungsperiode liegt) keine Einzahlung und damit auch keinen Cashflow dar.
Ähnliches gilt auch wenn von den Kosten (z.B. Produktionskosten je lb) die Rede ist. Diese Größe ist nicht gleiche den Aufwendungen, wie man sie in der GuV findet. Der Kostenbegriff beeinhaltet z.B. auch kalkulatorische Aufwendungen (wie Abschreibungen in anderer Höhe, Unternehmerlöhne usw.). Aus diesem Grunde lässt sich von den Produktionskosten nicht zwangsläufig auf die Gewinnsituation schließen. BPM hat, so wie ich es sehe, in die Kosten je lb nur die variablen Kosten eingerechnet, evtl. auch kalkulatorische Kosten, die Gemeinkosten (Backoffice usw.) gänzlich außen vor gelassen, mithin eine Teilkostenrechnung gemacht. Dies ist auch in Ordnung, weil die Schlüsselung von Gemeinkosten gemessen am Aufwand nur wenige Erkenntnisse bringt, letztlich sogar über die Proportionalisierung der Gemeinkosten Erkenntnisse verhindern kann.
Dem ist allerdings in einer Ertragsprojektion Rechnung zu tragen. Falsch ist es jedenfalls die Gewinnprojektion nur mit den von BPM genannten Kostengrößen zu erstellen. Der Gemeinkostenblock wäre zusätzlich zu berücksichtigen.
Wird fortgesetzt
Feuerblume
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